Dafür besteht gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ein Überprüfungsanspruch. Nach dessen Rechtsprechung ist die Unschuldsvermutung verletzt, wenn in einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zufolge Verjährung festgestellt wird, die beschuldigte Person habe die angeklagten Straftaten begangen, obschon solche Feststellungen für den Entscheid nicht notwendig sind, da der Eintritt der Verjährung auch anhand der Ankla- 7