2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verankerte Unschuldsvermutung verletzte. Dafür besteht gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ein Überprüfungsanspruch.