Zudem bezieht sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids auf das Urteil in seiner Gesamtheit (BGer 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1), weshalb die gleichzeitigen Anträge der Verteidigung auf Beurteilung der Sache und Rückweisung nicht korrelieren. Die Kammer wird hingegen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5 Satz 1 zu prüfen haben, ob die Vorinstanz mit ihrer Urteilsbegründung die in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK;