Eine kassatorische Erledigung durch Rückweisung (Art. 409 Abs. 1 StPO) bildet aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht. Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Zudem bezieht sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids auf das Urteil in seiner Gesamtheit (BGer 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1), weshalb die gleichzeitigen Anträge der Verteidigung auf Beurteilung der Sache und Rückweisung nicht korrelieren.