Für ein solches Rechtsbegehren, welches keine inhaltliche Änderung des Urteilsdispositivs bezweckt und somit keine Auswirkungen auf die Rechtsfolgen des Urteils hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse (Art. 382 StPO). Weiter ist auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 auch insoweit nicht einzutreten, als die Verteidigung in Satz 2 beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Urteilsbegründung anzupassen, sodass die Unschuldsvermutung gewahrt und der Verdacht der Ausübung von Tätlichkeiten beseitigt werde. Eine kassatorische Erledigung durch Rückweisung (Art.