BGer] 7B_82/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2; BGer 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 E. 4; 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). 5.2 Die Verteidigung beantragte in Rechtsbegehren Ziffer 4 Satz 1, es sei die vorinstanzliche Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten zu bestätigen. Für ein solches Rechtsbegehren, welches keine inhaltliche Änderung des Urteilsdispositivs bezweckt und somit keine Auswirkungen auf die Rechtsfolgen des Urteils hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse (Art. 382 StPO).