310 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person ist deshalb grundsätzlich nicht legitimiert, eine zu ihren Gunsten erfolgte Nichtanhandnahme anzufechten, um eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung nur dort, wo Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteil des Bundesgerichts [nachfolgend: BGer] 7B_82/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2;