Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Daraus folgt, dass die beschuldigte Person ein freisprechendes Urteil, selbst wenn es eine für sie nachteilige Begründung enthält, mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechten kann (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 ff. zu Art. 382 StPO). Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO).