5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das rechtlich 6 geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides, nicht aus dessen Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer.