Weiter sei festzustellen, dass der Vorwurf der Tätlichkeiten nicht erstellt ist. 6. Die dem Berufungsführer im Verfahren vor dem Regionalgericht auferlegten anteilsmässigen Verfahrenskosten von Fr. 620.00 sowie die übrigen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei für das Verfahren vor dem Regionalgericht eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 10'490.75 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen.