5. Zudem sei durch das Obergericht festzustellen, dass die vorinstanzlichen Formulierungen unter Ziff. Il der Urteilsbegründung (Verfahrenseinstellungen) betreffend die Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit von ca. 3013 [recte: 2013] bis im Frühling 2017 die Unschuldsvermutung und entsprechend Art. 6 EMRK sowie Art. 32 BV verletzen. Weiter sei festzustellen, dass der Vorwurf der Tätlichkeiten nicht erstellt ist.