3. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich begangen am 05.04.2020, freizusprechen. 4. Es sei die Einstellung von den Tätlichkeiten, u.a. angeblich begangen in der Zeit von ca. 2013 bis im Frühling 2017, zu bestätigen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sei jedoch anzuweisen, die Begründung des Urteils so abzuändern, dass die Unschuldsvermutung gewahrt und der Verdacht der Ausübung von Tätlichkeiten beseitigt wird. 5. Zudem sei durch das Obergericht festzustellen, dass die vorinstanzlichen Formulierungen unter Ziff.