Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 581 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Eingabe vom 25. Juli 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 585 f.). C.________, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin H.________ teilte am 14. August 2023 mit, dass sie ihre Strafklage zurückziehe (pag. 588; die Zivilklage wurde bereits vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen, vgl. dazu pag. 465 und Ziff.