Gestützt auf Art. 30 OHG trifft C.________ keine Rückerstattungspflicht der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern. 4 V. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin C.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. [Eröffnungsformel]