A.________ hat dem Kanton Bern 1/5 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 4'540.75 (ausmachend CHF 908.15) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird im Weiteren festgestellt, dass CHF 3’632.60 auf die Einstellung des Verfahrens (vgl. Ziff. I hiervor) entfallen. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. 2. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin H.________ wird wie folgt bestimmt: