Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 283 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. April 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichterin Schwende- ner, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Drohung, Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. Mai 2023 (PEN 22 833) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. Mai 2023 (und Urteilsberichtigung vom 16. Mai 2023 [pag. 527 ff.]; kursiv und unterstrichene Hervorhebung) erkannte das Regionalgericht Bern- Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) was folgt (pag. 518 ff.; fette Her- vorhebungen im Original): Die Gerichtspräsidentin erkennt: I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2013 bis im Frühling 2017 in D.________ (Ortschaft) z. N. von C.________ 2. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen ca. Frühling 2020 und in der Zeit davor in D.________ (Ortschaft) z. N. C.________ und E.________, 3. wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in den Monaten März und April 2020 in D.________ (Ortschaft) z. N. von C.________, 4. wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 28.04.2020 in D.________ (Ortschaft) wird eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 4/5, insgesamt bestimmt auf CHF 2'480.00 (inkl. schriftliche Begründung), an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begrün- dung verlangt oder nötig, reduziert sich die Gebühr um CHF 480.00. Die Entschädigung für die Ver- teidigungskosten wird in Ziffer IV. hiernach bestimmt. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 23.03.2020 in D.________ (Ortschaft) z. N. von C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Drohung, begangen am 20.03.2018 in D.________ (Ortschaft) z. N. von C.________, 2. der Beschimpfung, begangen am 05.04.2020 in D.________ (Ortschaft) z. N. von C.________ und in Anwendung der 2  Art. 34 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 177, 180 StGB  Art. 356, 422 ff., 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 63 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'890.00. Die Polizeihaft von einem Tag wird auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 620.00. Die totalen Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’600.00 Total CHF 3’100.00 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 120.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 500.00. IV. 1. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin F.________ und Rechtsanwalt G.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 124.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’524.60 CHF 425.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’950.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ und Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5'950.00. A.________ hat dem Kanton Bern 1/5 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 5'950.00 (ausmachend CHF 1'190.00) zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird im Weiteren festgestellt, dass CHF 4'760.00 auf die Einstellung des Verfahrens (vgl. Ziff. I hiervor) entfallen. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin F.________ und Rechtsanwalt G.________ auf die Gel- tendmachung des vollen Honorars verzichtet haben. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ wird wie folgt bestimmt: 3 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.92 200.00 CHF 4’184.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 32.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’216.10 CHF 324.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’540.75 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4'540.75. A.________ hat dem Kanton Bern 1/5 der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 4'540.75 (ausmachend CHF 908.15) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird im Weiteren festgestellt, dass CHF 3’632.60 auf die Einstellung des Verfahrens (vgl. Ziff. I hiervor) entfallen. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin B.________ auf die Geltendmachung des vollen Hono- rars verzichtet hat. 2. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin H.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.70 200.00 CHF 4’940.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 267.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’207.60 CHF 401.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’608.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 5'608.60. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin H.________ auf die Geltendmachung des vollen Hono- rars verzichtet hat. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'121.70, für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 30 OHG trifft C.________ keine Rückerstattungspflicht der amtlichen Entschädi- gung an den Kanton Bern. 4 V. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin C.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil inkl. Urteilsberichtigung meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ am 22. Mai 2023 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 532). Die schriftliche Urteilsbe- gründung datiert vom 27. Juni 2023 (pag. 541 ff.) und wurde den Parteien am glei- chen Tag mit Verfügung zugestellt (pag. 564 f.). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 18. Juli 2023 focht Rechtsan- wältin B.________ namens des Beschuldigten die Kostenregelung gemäss Ziffer I., die Schuldsprüche, die Strafzumessung und die Verteilung der Verfahrenskosten gemäss Ziffer III. sowie die auferlegte Rückzahlungspflicht betreffend die amtliche Entschädigung gemäss Ziffer IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs an (pag. 569 ff.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und C.________ (damals noch Straf- und Zivilklägerin; vgl. pag. 14 f. und 167) Gele- genheit eingeräumt innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 581 f.). Die Generalstaatsan- waltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Be- rufung beantragt. Stattdessen verzichtete sie mit Eingabe vom 25. Juli 2023 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 585 f.). C.________, amtlich ver- treten durch Rechtsanwältin H.________ teilte am 14. August 2023 mit, dass sie ih- re Strafklage zurückziehe (pag. 588; die Zivilklage wurde bereits vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen, vgl. dazu pag. 465 und Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Verfügung vom 18. August 2023 wurde dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, zur Eingabe von C.________ und zur allfälligen Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu neh- men (pag. 600 f.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung teilte der Beschuldig- te mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 mit, dass er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden sei. Zur Eingabe von C.________ ent- hielt sich der Beschuldigte einer Stellungnahme (pag. 612). Mit Verfügung vom 2. November 2023 wurde festgestellt, dass C.________ infolge Rückzugs der Strafklage als Partei aus dem Berufungsverfahren ausscheide. Gleichzeitig wurde die Durchführung eines mündlichen Verfahrens angeordnet (pag. 614 f.). Da C.________ in der Folge im oberinstanzlichen Verfahren nur noch als Zeugin auf- trat, wird sie nachfolgend als Zeugin C.________ bezeichnet. Mit Vorladung vom 5 18. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte zur Berufungsverhandlung vorgeladen und die Zusammensetzung der Kammer bekanntgegeben (pag. 625 f.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 5. April 2024 statt (pag. 641 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug (da- tierend vom 11. März 2024, pag. 639) und ein aktueller Leumundsbericht (datie- rend vom 6. März 2024) inkl. Erhebungsformular Wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 634 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurden der Beschuldigte und die Zeugin C.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung einvernommen (pag. 651 ff. und pag. 644 ff.). 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwältin B.________ stellte an der Berufungsverhandlung namens des Be- schuldigten folgende Anträge (pag. 664): 1. Es seien Ziff. 1 in Bezug auf die Kostenauferlegung zu 5/4 an den Kanton Bern, Ziff. Ill sowie Ziff. IV.1 in Bezug auf die Rückzahlungspflicht der Verteidigungskosten des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. 2. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 20.03.2018, freizu- sprechen. 3. Der Berufungsführer sei vom Vorwurf der Beschimpfung, angeblich begangen am 05.04.2020, freizusprechen. 4. Es sei die Einstellung von den Tätlichkeiten, u.a. angeblich begangen in der Zeit von ca. 2013 bis im Frühling 2017, zu bestätigen. Das Regionalgericht Bern-Mittelland sei jedoch anzuweisen, die Begründung des Urteils so abzuändern, dass die Unschuldsvermutung gewahrt und der Verdacht der Ausübung von Tätlichkeiten beseitigt wird. 5. Zudem sei durch das Obergericht festzustellen, dass die vorinstanzlichen Formulierungen unter Ziff. Il der Urteilsbegründung (Verfahrenseinstellungen) betreffend die Tätlichkeiten, angeblich begangen in der Zeit von ca. 3013 [recte: 2013] bis im Frühling 2017 die Unschuldsvermutung und entsprechend Art. 6 EMRK sowie Art. 32 BV verletzen. Weiter sei festzustellen, dass der Vorwurf der Tätlichkeiten nicht erstellt ist. 6. Die dem Berufungsführer im Verfahren vor dem Regionalgericht auferlegten anteilsmässigen Ver- fahrenskosten von Fr. 620.00 sowie die übrigen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern auf- zuerlegen und dem Berufungsführer sei für das Verfahren vor dem Regionalgericht eine Partei- kostenentschädigung in der Höhe von Fr. 10'490.75 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. 7. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren dem Kanton Bern auf- zuerlegen und dem Berufungsführer sei eine Parteikostenentschädigung in der Höhe der einge- reichten Honorarnote zuzusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer 5.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung des angefochtenen Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das rechtlich 6 geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich aus dem Dispo- sitiv des angefochtenen Entscheides, nicht aus dessen Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Daraus folgt, dass die beschuldigte Person ein freisprechendes Urteil, selbst wenn es eine für sie nachteilige Begründung enthält, mangels Beschwer grundsätzlich nicht anfechten kann (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 7 ff. zu Art. 382 StPO). Eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung kommt einem freispre- chenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Die be- schuldigte Person ist deshalb grundsätzlich nicht legitimiert, eine zu ihren Gunsten erfolgte Nichtanhandnahme anzufechten, um eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtspre- chung nur dort, wo Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinn- gemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Be- weis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteil des Bundesge- richts [nachfolgend: BGer] 7B_82/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2; BGer 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 E. 4; 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). 5.2 Die Verteidigung beantragte in Rechtsbegehren Ziffer 4 Satz 1, es sei die vorin- stanzliche Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten zu bestätigen. Für ein solches Rechtsbegehren, welches keine inhaltliche Änderung des Urteilsdispo- sitivs bezweckt und somit keine Auswirkungen auf die Rechtsfolgen des Urteils hat, besteht kein Rechtsschutzinteresse (Art. 382 StPO). Weiter ist auf das Rechtsbe- gehren Ziffer 4 auch insoweit nicht einzutreten, als die Verteidigung in Satz 2 bean- tragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Urteilsbegründung anzupassen, sodass die Unschuldsvermutung gewahrt und der Verdacht der Ausübung von Tätlichkei- ten beseitigt werde. Eine kassatorische Erledigung durch Rückweisung (Art. 409 Abs. 1 StPO) bildet aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsver- fahrens die Ausnahme und kommt nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Män- geln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht. Ein solcher ist vorliegend nicht ersichtlich. Zudem bezieht sich die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids auf das Urteil in seiner Gesamtheit (BGer 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2.1), weshalb die gleichzeitigen Anträge der Verteidigung auf Beurteilung der Sache und Rückweisung nicht korrelieren. Die Kammer wird hingegen gemäss Rechtsbegehren Ziffer 5 Satz 1 zu prüfen haben, ob die Vorinstanz mit ihrer Urteilsbegründung die in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verankerte Unschuldsvermutung verletzte. Dafür besteht gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Men- schenrechte (EGMR) ein Überprüfungsanspruch. Nach dessen Rechtsprechung ist die Unschuldsvermutung verletzt, wenn in einer Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft zufolge Verjährung festgestellt wird, die beschuldigte Person habe die angeklagten Straftaten begangen, obschon solche Feststellungen für den Ent- scheid nicht notwendig sind, da der Eintritt der Verjährung auch anhand der Ankla- 7 gevorwürfe beurteilt werden kann (Urteil des EGMR Peltereau-Villeneuve gegen Schweiz vom 28. Oktober 2014, §§ 34 ff.; vgl. BGer 6B_907/2014 vom 4. Februar 2015 E. 2.3), womit die entsprechende Beschwerdemöglichkeit [bzw. vorliegend die Berufungsmöglichkeit] aufgrund von Art. 13 EMRK sowie Art. 29a BV gegeben sein muss (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessord- nung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 382 StPO). Schliesslich beantragte die Verteidigung in Rechtsbegehren Ziffer 5 Satz 2, es sei festzustellen, dass der Vorwurf der Tätlichkeiten nicht erstellt sei. Wie dargelegt besteht für die Überprüfung der zu Gunsten des Beschuldigten erfolgten vorin- stanzlichen Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten kein Rechtsschut- zinteresse. Diese Einstellung ist daher in Rechtskraft erwachsen und der Kammer ist damit eine materielle Prüfung des Tatbestandes der Tätlichkeiten untersagt. Auf das Rechtsbegehren 5 Satz 2 ist folglich nicht einzutreten. Zusammenfassend ist folglich auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 und auf das Rechtsbegehren Ziffer 5 Satz 2 nicht einzutreten. 5.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. I.2. vorne) und die hiervor gemachten Ausführungen kann festgestellt werden, dass das erstinstanzliche Urteil (inkl. Urteilsberichtigung) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkei- ten (angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2013 bis im Frühling 2017 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ und angeblich mehrfach begangen ca. Frühling 2020 und in der Zeit davor in D.________ (Ortschaft) z.N. C.________ und C.________), wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage (angeblich begangen in den Monaten März und April 2020 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________) und wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (angeblich be- gangen am 28. April 2020 in D.________ (Ortschaft)) eingestellt wurde, unter Auf- erlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 4/5, ausmachend CHF 2'480.00, an den Kanton Bern (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Wei- ter ist das erstinstanzliche Urteil inkl. Urteilsberichtigung insoweit in Rechtskraft er- wachsen, als der Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 23. März 2020 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausschei- dung von Verfahrenskosten (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Rechtskraft erwachsen ist schliesslich der Zivilpunkt (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer hat somit die Schuldsprüche und die Strafzumessung gemäss Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu überprüfen. Über die verbleibenden Verfahrenskosten und die amtlichen Entschädigungen ist sodann praxisgemäss neu zu befinden (Ziff. I. und III. und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Auf die Höhe des amtlichen Honorars in erster Instanz ist allerdings nur zurückzukom- men, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermes- sen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (BGer 6B_349/2016 vom 13. De- zember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhin- 8 ausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Wie bereits ausgeführt ist zudem zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrer Urteilsbe- gründung zur Verfahrenseinstellung die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 BV und Art. 6 EMRK) verletzte. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Keine Verletzung der Unschuldsvermutung 6. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung mit Ver- weis auf ihre Ausführungen in der Berufungserklärung geltend, die Vorinstanz habe mit den folgenden Ausführungen und der gleichzeitigen Einstellung des Strafver- fahrens wegen Tätlichkeiten die Unschuldsvermutung verletzt (S. 3 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung, pag. 543 f.): «Vorab war zu prüfen, ob es sich bei der in Ziff. 1 des Strafbefehls angeklagten einfachen Körperver- letzung nicht auch um Tätlichkeiten handeln könnte. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist bei Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder bloss blauen Flecken von Tätlichkeiten auszugehen, wenn diese so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen. Gemäss Anga- ben der Privatklägerin an der Hauptverhandlung hatte sie blaue Flecken an Armen und Beinen ge- habt. Diese hätten rund eine Woche geschmerzt. Insbesondere der psychische Schmerz sei geblie- ben. Auf den angeblichen Zwerchfellbruch – wie dies die Privatklägerin geltend machte – kann nicht eingegangen werden. Er ist nicht Bestandteil des Strafbefehls, aber auch in keiner Weise belegt, da kein Arztbericht o.ä. vorliegt. Somit erachtet das Gericht den Tatbestand der Tätlichkeiten als erfüllt, welche aber für den angeklagten Zeitraum verjährt sind». Zur Begründung führte die Verteidigung aus, die Formulierung erwecke den Ein- druck, das Gericht habe den Vorwurf materiell geprüft und das Vorhandensein der blauen Flecken an den Armen und Beinen als erstellt erachtet. Zudem werde mit diesem Absatz und insbesondere dem letzten Satz «Somit erachtet das Gericht den Tatbestand der Tätlichkeiten als erfüllt, welche aber für den angeklagten Zeit- raum verjährt sind» die tatbestandsmässige Handlung explizit festgestellt. 7. Gesetzliche Grundlagen Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO gilt jede Person bis zur rechts- kräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschul- dig. Für einen nicht verurteilenden Verfahrensabschluss bedeutet dies, dass der verfahrensabschliessende Entscheid nicht den Eindruck des Bestehens strafrecht- 9 licher Schuld erwecken darf. So sind etwa Kostenauflagen unzulässig, wenn sich aus dem Text des Entscheids eine strafrechtliche Missbilligung ergibt, die in der Kostenauflage zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht auf den Eindruck abzustellen, welchen der Entscheid beim juristisch geschulten Leser hervorruft, sondern darauf, wie ihn der juristische Laie verstehen darf und muss. Diese Grundsätze gelten auch hinsichtlich der Verweigerung einer Entschädigung bei nicht verurteilendem Verfahrensabschluss (BGer 6B_472/2021 vom 27. April 2023 E. 3.1 mit Verweis auf BGE 115 Ia 309 E. 1a; 114 Ia 299 E. 2b). Auch die Verfügung über die Aufbe- wahrung erkennungsdienstlichen Materials kann gegen die Unschuldsvermutung verstossen, wenn die Behörden damit ausdrücken, die betroffene Person sei doch schuldig, obwohl sie freigesprochen oder das Strafverfahren eingestellt worden ist (BGE 120 Ia 147 E. 3b). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Unschulds- vermutung wie bereits erwähnt zudem verletzt, wenn in einer Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft zufolge Verjährung festgestellt wird, die beschuldigte Person habe die angeklagten Straftaten begangen, obschon solche Feststellungen für den Entscheid nicht notwendig sind, da der Eintritt der Verjährung auch anhand der Anklagevorwürfe beurteilt werden kann (Urteil des EGMR Peltereau-Villeneuve gegen Schweiz vom 28. Oktober 2014, §§ 34 ff.; vgl. auch BGer 6B_907/214 vom 4. Februar 2015 E. 2.3). 8. Würdigung der Kammer Unter dem Titel «Verfahrenseinstellung» begründete die Vorinstanz, weshalb sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen verschiedener Delikte einstell- te. Aus den Erwägungen geht hervor, dass die dem eingestellten Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zu Grunde liegenden Tathandlungen als mehrfache einfache Körperverletzung angeklagt wurden und die Vorinstanz sich vorbehalten hat (Art. 344 StPO), diese auch unter dem Gesichtspunkt des Tatbestands der Tätlichkeiten rechtlich zu würdigen. Nach wenigen theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Tätlichkeiten, schlussfolgerte die Vorinstanz gestützt auf eine Vorabprüfung («Vorab war zu prüfen […]»), dass die von der Zeugin C.________ geltend ge- machten und angeklagten Verletzungen (blaue Flecken an Armen und Beinen) als blosse Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu werten seien. Selbst wenn die Formulierung ihrer Schlussfol- gerung «Somit erachtet das Gericht den Tatbestand der Tätlichkeiten als erfüllt, welche aber für den angeklagten Zeitraum verjährt sind» für sich alleine betrachtet nach einer Schuldfeststellung klingen mag, geht aus den gesamten Ausführungen – und insbesondere auch für einen juristischen Laien – unmissverständlich hervor, dass die Vorinstanz keine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen und insbe- sondere nicht beurteilt hat, ob die Aussagen der Zeugin C.________ zu den gel- tend gemachten Verletzungen überhaupt glaubhaft und die Verletzungen erstellt wären. Vielmehr hat die Vorinstanz «vorab» als Vorfrage und notabene unter dem Titel «Verfahrenseinstellung» (und nicht etwa im materiellen Teil der Urteilsbegrün- dung) einzig geprüft, ob die von der Zeugin C.________ behaupteten Verletzungen überhaupt die Intensität erreichen würden, welche für die rechtliche Qualifikation als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erforderlich wäre. Dies 10 verneinte sie und sie stellte das Verfahren wegen Tätlichkeiten in der Folge konse- quenterweise ein (vgl. Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 109 StGB). Vor diesem Hinter- grund kommt die Kammer zum Schluss, dass die bemängelten Ausführungen in ih- rem kontextuellen Zusammenhang nicht als Schuldfeststellung verstanden werden können. Entsprechend liegt keine Verletzung der Unschuldsvermutung vor. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorbemerkung zur Änderung der Personendaten des Beschuldigten Der Klarheit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte während des Strafverfahrens bei der Fremdenpolizei der Stadt D.________ (Orts- chaft) ein Gesuch um Änderung seiner Personendaten (Namen und Geburtsdatum) einreichte und es gestützt darauf zur Änderung seiner Personaldaten von I.________ (geb. J.________ (Datum)) zu A.________ (geb. K.________ (Datum)) kam (pag. 327 ff.). In den Akten sind noch beide Namen zu finden. 10. Verwertbarkeit der Aussagen der Zeugin C.________ 10.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung und wie bereits bei der Vorinstanz vor, es seien das Protokoll der Einvernahme der Zeugin C.________ vom 8. April 2020 und die Protokolle der darauffolgenden Einvernah- men der Zeugin C.________ aus den Akten zu weisen bzw. deren Unverwertbar- keit zu Ungunsten des Beschuldigten festzustellen. Zur Begründung führte sie aus, dass es vor der ersten Einvernahme der Zeugin of- fensichtlich zu einem ausführlichen Gespräch zwischen ihr und der Polizistin ge- kommen sei. So habe die Polizistin während der Einvernahme u.a. auf pag. 80 und pag. 85 immer wieder auf das «Erstgespräch» Bezug genommen. Es sei offen- sichtlich, dass die konkreten Vorwürfe in diesem Gespräch thematisiert worden seien. So sei auf pag. 87 ersichtlich, dass bereits im Erstgespräch vom «kreideblei- chen Gesicht» des Beschuldigten gesprochen worden sei. Dieses Erstgespräch sei schliesslich auch nie bestritten worden. Die Protokollierungspflicht, welche ein zen- trales Element von Art. 6 EMRK und Art. 26 BV darstelle, sei dadurch verletzt wor- den, weshalb die Aussagen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Erstgespräch einen Einfluss auf die späteren Aussagen der Zeugin gehabt habe. Es sei nämlich unklar, wie die Fragen anlässlich des Erstgesprächs gestellt worden seien und ob die Befragte dadurch oder auf andere Art und Weise beeinflusst worden sei. Die Zeugin C.________ ha- be nicht mehr sagen können, wann sie gegenüber der Polizei welche Aussage ge- macht habe. Sie wisse nur noch, dass irgendwann ein Protokoll geführt worden und bis zur offiziellen Befragung nur kurze Zeit verstrichen sei. Demgegenüber sei zu beachten, dass die Polizistin klar und mehrfach von einem «Erstgespräch» gespro- chen habe. Beeinflussungen seien nicht nur durch Tipps, sondern auch durch die Art der Fragestellungen resp. durch Suggestivfragen möglich. Es sei vor diesem 11 Hintergrund unmöglich, die Aussagen der Zeugin C.________ zu würdigen; zudem sei durch das nicht protokollierte Erstgespräch eine genügende Verteidigung ver- unmöglicht worden. Das Fragerecht habe nicht ausgeübt werden können. Es sei weiter klar, dass das geführte Erstgespräch über ein informelles Gespräch hinaus- gehe. Das Obergericht des Kantons Bern habe im Urteil SK 19 113 festgehalten, dass sich die Polizei einen Überblick verschaffen könne und dürfe. Eine informelle Erstbesprechung sei aber nicht mehr zulässig, sobald konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen würden. Zudem müssten auch informelle Gespräche in den Akten, beispielsweise in einem Rapport, in Erscheinung treten. Die Zeugin C.________ habe beim Erstgespräch das Journal abgegeben, woraus sich sowohl der Gegenstand des Verfahrens sowie die Rollen der Beteiligten ergeben hätten. Es seien folglich bereits in diesem Zeitpunkt die Grenzen eines informellen Ge- sprächs überschritten worden (pag. 642 f., pag. 660 und pag. 506 f.). 10.2 Gesetzliche Grundlagen Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO sind die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend zu protokollieren (Dokumentati- onspflicht). Die entsprechenden Bestimmungen über die Protokollierung stellen Gültigkeitsvorschriften dar (BGE 143 IV 408 E. 8.2). Die Nichtbeachtung der Proto- kollierungsvorschriften hat grundsätzlich die Nichtverwertbarkeit der jeweiligen Ein- vernahme zur Folge (Art. 141 Abs. 2 StPO). Die Belehrungs- und Protokollierungs- pflichten gelten ab der ersten Einvernahme auch für die Polizei. Fraglich ist aller- dings, was als erste Einvernahme gilt bzw. wann diese stattfindet. Der Begriff der Ersteinvernahme (bzw. der Einvernahme generell) ist in der StPO nicht definiert, bezieht sich aber gemeinhin auf die erste protokollarische Befragung (SK 16 169 E. 6.2; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 158 StPO). Eine Einvernahme setzt einerseits einen vor- bestehenden «Gegenstand des Strafverfahrens» voraus, zu dem sich die einzu- vernehmende Person äussern soll, andererseits muss die Eigenschaft benannt werden, in der die Person einvernommen werden soll. Beim Eintreffen an einem Tatort oder an einer Unfallstelle lässt sich nun aber vielfach noch gar nicht sagen, welche Rolle anwesende Personen haben könnten. Vom Einvernahmebegriff aus- zunehmen sind dementsprechend sog. informelle Befragungen, mit der sich die Po- lizei zuerst einen Überblick über das Geschehen verschaffen muss, um überhaupt feststellen zu können, worum es geht und wer allenfalls für die Begehung eines De- likts in Frage kommen könnte. Unter solchen Umständen ist die Polizei befugt, formlose Orientierungsfragen an die Anwesenden zu richten. Sodann liegt noch keine Einvernahme vor bei Spontanäusserungen gegenüber den Polizei- oder Strafverfolgungsbehörden, die staatlicherseits nicht provoziert worden sind und ei- nen Tatverdacht erst begründen, wie z.B. Strafanzeigen, Notrufe oder Ad-hoc- Geständnisse (anders verhält es sich bei Spontanaussagen im Falle einer Fest- nahme; vgl. zum Ganzen: GODENZI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 143 StPO, RUCKSTUHL, a.a.O., N. 8 zu Art. 158 StPO). Sobald sich im Verlauf des Gespräches jedoch konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer bestimm- 12 ten Straftat ergeben und zugleich objektiv erkennbar wird, dass der aussagenden Person diesbezüglich – bei materieller Betrachtung – die Stellung einer beschuldig- ten Person, einer Auskunftsperson oder eines Zeugen zukommt, ist das Gespräch als Einvernahme zu qualifizieren (zum Ganzen: GODENZI, a.a.O., N. 6 ff. zu Art. 143 StPO; RUCKSTUHL, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 158 StPO; HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 142 StPO). 10.3 Würdigung der Kammer Gemäss Einvernahmeprotokoll vom 8. April 2020 fand das von der Verteidigung bemängelte und von der Polizei als «Erstgespräch» betitelte Gespräch zwischen der Polizistin und der Zeugin statt, als die Zeugin im Anzeigebüro erschien, um ge- gen den Beschuldigten Anzeige zu erheben. Die Anzeigeerhebung erfolgte unbe- strittenermassen aus freien Stücken und spontan mit dem Verlangen nach behörd- lichem Einschreiten, weshalb es sich dabei um eine sog. Spontanäusserung han- delt (vgl. SALZMANN/MUTTI/FRITZ, Verwertbarkeit von Spontanäusserungen und in- formellen Befragungen, in: forumpoenale 3/2022 S. 199 ff.). Dass bei einer Anzei- geerhebung auch die Polizei Fragen stellt, um abzuklären, ob ein Notfall vorliegt, ob eine behördliche Hilfeleistung erforderlich ist usw., ist unerlässlich und zulässig. Nur so kann sich die Polizei überhaupt einen Überblick über die Sache verschaffen und die weiteren Schritte einleiten. Gleichermassen durfte die Polizei auch das «Journal» entgegennehmen. Dieses Vorgehen der Polizei begründet insoweit noch lange kein ausgedehntes, nicht protokolliertes Vorgespräch, welches angesichts der obigen Ausführungen problematisch wäre. Auch darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine extensive «Erstbesprechung» über Einzelheiten des Tatgesche- hens vor. Vielmehr sprechen bereits die zeitlichen Umstände klar dagegen. Gemäss Anzeigerapport (pag. 8 ff.) und dem Meldeformular Häusliche Gewalt er- schien die Zeugin am 8. April 2020 um 13:00 Uhr bei der Polizei (pag. 17) und um 13.14 Uhr fand bereits die formelle Befragung statt (pag. 79). Dazu passen die Aussagen der Zeugin C.________, welche im Rahmen der oberinstanzlichen Be- fragung glaubhaft schilderte, sie habe am Schalter des Polizeipostens Anzeige er- hoben, habe dann kurz warten müssen und sei danach in einen anderen Raum ge- beten worden (pag. 647 Z. 17 ff.). Die Polizistin habe dann wohl noch kurz das «Journal», welches sie in diesem separaten Raum (bzw. beim Hineingehen) abge- geben habe (pag. 647 Z. 25 f. und Z. 30), angeschaut und dann sei es losgegan- gen mit der offiziellen Befragung (pag. 647 Z. 36 ff.). Dass sich die Zeugin C.________ vor oberer Instanz nicht mehr an alle Details der Anzeigeerhebung und Einvernahme (wann genau sie wo welche Aussage gemacht hat) erinnern konnte, ist angesichts des Zeitablaufs und der Ausnahmesituation, in der sie sich befand (es sei nach all den Jahren das erste Mal gewesen, dass sie alles auf den Tisch gelegt habe, vgl. pag. 647 Z. 38 ff.), nicht erstaunlich und macht ihre Aussa- gen, wonach sie mit der Polizistin kein ausführliches Gespräch geführt habe, nicht unglaubhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung an der Beru- fungsverhandlung (vgl. pag. 660) überzeugen nicht. Die Zeugin C.________ gab denn auch offen zu Protokoll, dass ihr im Voraus vielmehr die Opferhilfe geholfen 13 und sie mit Tipps versorgt habe, wozu sie nachvollziehbar ausführte, dass es viel Mut brauche dorthin zu gehen, es sei ein massiver Schritt gewesen und sie habe gewusst, dass dieser vieles nach sich ziehen werde (pag. 648 Z. 1 ff.). Schliesslich kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorhalte der Polizistin im Rahmen der ersten formellen Einvernahme der Zeugin C.________ dann auch nicht über das eingereichte «Journal» hinausgingen (pag. 79 ff., vgl. dazu Ziff. III.17.1 hinten). Dafür, dass es zwischen der Zeugin und der Polizistin zu einem ausführlichen Gespräch gekommen ist und die Zeugin beeinflusst worden sein könnte, wie es die Verteidigung vorbrachte, bestehen somit keine Hinweise. Daran ändert schliesslich auch der im Einvernahmeprotokoll vom 8. April 2020 verwende- te Terminus «Erstgespräch» (pag. 80) nichts. Was die Protokollierungspflicht anbe- langt, ist der Verteidigung zwar beizupflichten, dass auch informelle Gespräche in den Akten (beispielsweise in einem Rapport) in Erscheinung treten müssen (SK 16 196 E. 6.3; HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 9c zu Vor Art. 142 – 146 StGB). Vorliegend ist aber mit Blick auf das Gesagte gerade nicht ersichtlich, inwiefern der Anzeigerapport vom 8. April 2020 unvollstän- dig sein soll und eine Verletzung der Protokollierungspflicht ist daher zu verneinen. 11. Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 20. Juli 2021 Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch relevant, wird dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 20. Juli 2021 – der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, sich der Drohung, begangen am 20. März 2018 zum Nachteil der Zeugin C.________ (Ziff. 3 des Strafbefehls) und der Beschimpfung, begangen am 5. April 2020 zum Nachteil der Zeugin C.________ (Ziff. 4 Satz 2 des Strafbe- fehls) schuldig gemacht zu haben, wobei ihm folgende Sachverhalte zur Last ge- legt werden (pag. 283 ff.): […] 3. I.________ behändigte, nachdem ihm die Privatklägerin eröffnet hatte, dass sie sich von ihm tren- nen wolle, ein kleines Küchenmesser, sagte ihr, er werde sie umbringen und setzte ihr den Schnitzer mit der rechten Hand so nahe an den Hals, dass er mit der Klinge fast die Haut der Privatklägerin berührte, was sie in Todesangst versetzte. 4. […]; zudem zeigte er ihr [der Privatklägerin] am 05.04.20 den Mittelfinger, nachdem er ihr die ge- meinsamen Kinder zurückgebracht hatte. […] 12. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Besonderen kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 544 ff.). 14 13. Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz 13.1 Zum Vorwurf der Drohung Die Vorinstanz erachtete die Aussagen der Zeugin C.________ als glaubhaft. Da- bei erwog sie, die Zeugin C.________ habe das Vorgehaltene nicht einfach wie- derholt, sondern detaillierte Ausführungen dazu gemacht (S. 8 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 548 f.). Weiter habe die Zeugin C.________ in ihren Aussagen zahlreiche Details genannt, erlebnisbasierte und glaubhafte Aussagen gemacht. Sie habe originelle Details benennen können, namentlich, dass der Be- schuldigte wie in einem Tunnel gewesen sei, nicht einmal die Schreie der Kinder bemerkt habe und bleich geworden sei, als er realisiert habe, dass die Nachbarin ihre Schreie gehört habe. Auch der weitere Ablauf, das Werfen des Schnitzers in den Schüttstein, die Behändigung des grösseren Messers und die Mitteilung, er werde sich nun im Wald umbringen, wirke erlebnisbasiert und daher glaubhaft. Ebenso habe die Zeugin C.________ detailliert Nebenumstände geschildert, bei- spielsweise, dass der Beschuldigte vor dem Verlassen des Hauses durch die Gar- tentür ein sehr langes Messer behändigt und es sich beim Bund an der Taille in die Hosen gesteckt habe (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 549). Die Aussagen des Beschuldigten stufte die Vorinstanz als erstaunlich und als Fan- tasiegeschichte ein. Es wäre eine sehr erstaunliche kognitive Leistung, wenn sich der Beschuldigte als gelernter V.________ (Beruf) an einen mehr als zwei Jahre zurückliegenden Vorfall würde erinnern können, der nur darin bestanden habe, dass er abends eine Melone mit einem Messer geschält habe. Darüber hinaus wol- le sich der Beschuldigte auch noch daran erinnern können, dass an diesem Abend keine Rede von einer Trennung gewesen sei. Auf Vorhalt der Staatsanwaltschaft, wonach er anschliessend ein grösseres Messer genommen habe, um in den Wald zu gehen, habe der Beschuldigte ausgeführt, dass die Wassermelone gross gewe- sen sei und das erste Messer nicht gepasst habe. Dazu erwog die Vorinstanz, es erscheine schlicht unmöglich, dass man sich nach mehr als zwei Jahren noch an eine solche Nebensächlichkeit erinnern könne. In der Hauptverhandlung habe der Beschuldigte dagegen gesagt, er habe das grösste Messer genommen, um die Me- lone zu schneiden. Vor diesem Hintergrund erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigte als Schutzbehauptungen und damit als unglaubhaft (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 550). Im Rahmen der Gesamtwürdigung erblickte die Vorinstanz bei den allgemeinen Aussagen sowohl des Beschuldigten als auch der Zeugin C.________ Vorbehalte. Auffällig sei, dass der Beschuldigte kaum eine Frage konkret beantwortet habe, ausgewichen sei, viel Nebensächliches zu Protokoll gegeben und überdies durch Schuldzuweisungen an das Gegenüber ein typisches Täterverhalten an den Tag gelegt habe. Zudem seien die Aussagen des Beschuldigen zur Wassermelone dermassen lebensfremd, dass ein realer Erlebnishintergrund ausgeschlossen wer- den könne. Demgegenüber erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Zeugin C.________ als detailliert, konstant und mit Erwähnung von Nebenumständen ge- spickt, weshalb die Vorinstanz auf deren Schilderung abstellte und den angeklag- 15 ten Sachverhalt gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls als erstellt erachtete (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 550 f.). 13.2 Zum Vorwurf der Beschimpfung Zum Vorwurf der Beschimpfung führte die Vorinstanz aus, die Zeugin C.________ habe die ersten Aussagen in freier Erzählung gemacht, ohne dass ihr Antworten suggeriert worden seien und ihre Aussagen seien glaubhaft (S. 14 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung pag. 554). Zu den Aussagen des Beschuldigten könne nicht viel gesagt werden. Er habe auch diesen Vorfall bestritten und darauf verwie- sen, dass er nicht «so ein Mensch» sei und andere mit Respekt behandle. In der Folge stellte die Vorinstanz auf die tatnächsten und als glaubhaft taxierten Aussa- gen der Zeugin C.________ ab und erachtete den Sachverhalt gemäss Ziffer 4 Satz 2 des Strafbefehls als erstellt (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung pag. 555). 14. Vorbringen der Verteidigung Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Verteidigung aus, dass aus den Aussagen der Zeugin C.________ hervorgehe, dass sie nichts unversucht gelassen habe, um den Beschuldigten auf der ganzen Linie zu diskreditieren. Er sei seinen väterlichen Pflichten nicht nachgekommen, er sei zu seinen Kindern böse gewesen und habe sie bedroht und beschimpft. Aus den Akten, beispielsweise aus den Chatnachrichten sowie den Berichten der Kita und der Schule gehe aber her- vor, dass dies nie der Fall gewesen sei. Zu berücksichtigen seien dabei auch der Zeitpunkt und der Kontext der Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Gemäss ihren eigenen Schilderungen habe die Zeugin C.________ dem Beschuldigten am 21. Februar 2020 mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen wolle. Am 27. März 2020 hätten die Ehegatten das gemeinsame Scheidungsbegehren eingereicht, wobei sie sich über die Kinderbelange noch nicht einig gewesen seien. Am 28. März 2020 sei sie aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Anzeige gegen den Be- schuldigte am 8. April 2020 sei somit mitten in der Auseinandersetzung über die Kinderbelange eingereicht worden. Es müsse berücksichtigt werden, dass sich die Zeugin C.________ mit der Anzeige einen positiven Einfluss auf das hängige Scheidungsverfahren erhofft habe. Die Vorinstanz habe dem Beschuldigten attes- tiert, dass er ein typisches Täterverhalten an den Tag lege. Er habe versucht die Schuld seinem Gegenüber zuzuschieben. Gleiches treffe aber auch auf das Aus- sageverhalten der Zeugin C.________ zu. Zudem habe die Vorinstanz in ihrer Ur- teilsbegründung selber ausgeführt, dass es bei den Aussagen der Zeugin C.________ am freien Bericht fehle, die Antworten teilweise kurz seien und das Setting bei der Polizei nicht ideal gewesen sei. Aufgrund des Erstgesprächs bei der Polizei sei eine Beurteilung der Aussagen der Zeugin C.________ gar nicht mög- lich. Hinzu komme, dass die Aussagen der Zeugin C.________ entgegen der Auf- fassung der Vorinstanz nicht detailreich seien. Dass die Zeugin C.________ ge- schildert habe, dass der Beschuldigte in einem Tunnel gewesen sei, sei kein Detail. Dieser Satz sei vielmehr standartmässig und insbesondere auch bei den anderen Vorwürfen verwendet worden. Auch die Geschichte mit der Nachbarin sei komisch. 16 Jedenfalls sei befremdlich, dass nie beantragt worden sei, diese Nachbarin als Zeugin einzuvernehmen, wodurch die Schilderungen der Zeugin C.________ hät- ten bestätigt werden können. Weiter habe die Zeugin C.________ geschildert, dass der Beschuldigte ein grosses Messer genommen und sich dieses in den Hosen- bund gesteckt habe. Die Verteidigung führt aus, dass sie dies mit einem Brieföffner selbst versucht habe und dass man sich damit ein Loch in die Hose mache oder sich in das Bein steche. Weder das eine noch das andere sei aber vorliegend ge- schildert worden. Die Zeugin habe schliesslich mit Verweis auf pag. 500 Z. 41 ff. bereits bei der Vorinstanz gegenüber ihren Erstaussagen widersprüchliche Aussa- gen gemacht. Heute habe sie gar noch ausgeführt, dass der Beschuldigte sie habe ermorden wollen. Es liege eine Zuspitzung der Geschehnisse vor. Aus diesen Gründen könne auf die Aussagen der Zeugin C.________ betreffend den Vorwurf der Drohung insgesamt nicht abgestellt werden. Betreffend den Vorwurf der Be- schimpfung sei festzuhalten, dass die Zeugin auch die diesbezüglichen Aussagen nicht im freien Bericht gemacht habe. Zudem falle auf, dass die Zeugin bei der Vor- instanz nicht mehr habe sagen können, dass der Beschuldigte ihr den Mittelfinger gezeigt habe. Vielmehr habe sie ausgeführt, dass sie sich nicht mehr daran erin- nern könne. An der Berufungsverhandlung habe sie sich wieder im Detail an das Erlebnis erinnert, was doch sehr erstaunlich sei. Auch die Aussagen zur angebli- chen Beschimpfung seien daher nicht glaubhaft. Zusammenfassend sei festzuhal- ten, dass sich mit den Aussagen der Zeugin C.________ die Vorwürfe der Drohung und Beschimpfung nicht rechtsgenüglich erstellen lassen würden. Eine eingehende Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sei vor diesem Hintergrund nicht er- forderlich. Es sei aber anzumerken, dass der Beschuldigte beispielsweise einge- standen habe, am Hochzeitstag in die Wand geschlagen zu haben. Ebenso habe er zugegeben, dass er mit den Besuchen der Zeugin C.________ bei ihren Freun- dinnen nicht immer einverstanden gewesen sei und dass er die Zeugin C.________ trotz Annäherungs- und Kontaktverbot kontaktiert habe. Er habe nicht integral alles in Abrede gestellt (pag. 660 f.). 15. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziffer 3 und Zif- fer 4 Satz 2 des Strafbefehls vollumfänglich. Konkret bestreitet er, der Zeugin C.________ am 20. März 2018 mit einem kleinen Küchenmesser mit dem Tod ge- droht und ihr am 5. April 2020 den Mittelfinger gezeigt zu haben. Unbestritten sind demgegenüber die Eckpunkte des Verhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin C.________: Der Beschuldigte und die Zeugin C.________ wohnten ab dem Jahr 2013 zusammen in D.________ (Ortschaft) und am L.________ (Datum) 2013 heirateten sie. Am 28. März 2020 zog die Zeugin C.________ mit den gemeinsamen Kindern (E.________ und M.________) aus der gemeinsamen Wohnung aus und sie leben seither an der N.________ (Stras- se) in D.________ (Ortschaft). Aus den Aussagen des Beschuldigten und der Zeu- gin C.________ geht sodann unzweifelhaft hervor, dass sich diese im Zuge der Trennung über die Aufteilung der Obhut zuerst nicht einigen konnten. Am 14. Ja- nuar 2021 wurde die Ehe geschieden. Gemäss den Angaben des Beschuldigten an 17 der oberinstanzlichen Verhandlung sind die Kinder (d.h. die heute zehnjährige Tochter und der heute siebenjährige Sohn) derzeit jedes zweite Wochenende bei ihm (pag. 652 Z. 5 ff.). 16. Beweismittel 16.1 Übersicht Objektive Beweismittel Es liegen der Kammer verschiedene objektive Beweismittel vor (insbesondere der Anzeigerapport vom 30. April 2020 [pag. 8 ff. und pag. 63 f.], ein Auszug der Rech- nung für das Mobiltelefon des Beschuldigten für die Zeit vom 10. März bis 9. April 2020 mit Anrufdetails vom Mobiltelefonanschluss des Beschuldigten auf die Mobil- telefonnummer der Zeugin C.________ [pag. 23 ff.], Auszüge aus Whatsapp- und iMessage-Chatverläufen zwischen dem Beschuldigten und der Zeugin C.________ [pag. 26 ff. und pag. 65, teilweise kommentiert], der Strafantrag des Beschuldigten gegen die Zeugin C.________ [pag. 71 f.], Unterlagen betreffend Namensänderung [pag. 312 ff.], usw.). Auf eine abschliessende Auflistung und Zusammenfassung der objektiven Beweismittel wird verzichtet und es wird soweit relevant direkt im Rahmen der Beweiswürdigung auf die einzelnen Beweismittel eingegangen. Subjektive Beweismittel Als subjektives Beweismittel liegt der Kammer zunächst das bereits erwähnte «Journal» vor (pag. 22). Am 8. April 2020 sprach die Zeugin C.________ persön- lich bei der Polizeiwache O.________ vor und erstattete Anzeige gegen den Be- schuldigten wegen häuslicher Gewalt, wobei sie Strafantrag wegen Beschimpfun- gen, Tätlichkeiten, einfachen Körperverletzungen, Drohungen und Missbräuche ei- ner Fernmeldeanlage stellte und sich als Strafklägerin (erst später dann auch als Zivilklägerin [pag. 167]) konstituierte (pag. 8 ff.). Zugleich gab sie ein als «Journal» bezeichnetes einseitiges Dokument zu den Akten, in welchem sie verschiedene Vorfälle zwischen März 2013 und dem 5. April 2020 aufführte (pag. 22). Der Vor- wurf gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls wurde darin wie folgt umschrieben: «Androhung von Mord mit einem Messer nachdem ich das erstemal versucht habe mich zu trennen. Schreie so laut um auf mich aufmerksam zu machen. «Nimm das Messer, weg, mehrmals wiederholt» Nachbarin P.________ schreit zurück. Starrer Blick, kreidebleich im Gesicht. Ging in den Wald um sich umzubringen (Drohung Suizid) Hatte Angst um mein Leben und das Leben der Kinder. Hatte Angst, dass meine Kinder ohne Eltern aufwachsen und war eingeschüchtert». Zum Vorwurf gemäss Ziffer 4 Satz 2 des Strafbefehls ist im «Journal» Folgendes festgehalten: «Nach Diskussion bezüglich Kinderbetreuung zeigt I.________ mir den Mittelfinger». Weiter liegen der Kammer als subjektive Beweismittel die Aussagen der Zeugin C.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. April 2020 (pag. 79 ff.), der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020 (pag. 97 ff.) und 12. Oktober 2021 (pag. 107 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2023 (pag. 499 ff.) und im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung 18 (pag. 644 ff.), die Aussagen des Zeugen Q.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2020 (pag. 73 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldig- ten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. April 2020 (pag. 112 ff.), der Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020 (pag. 120 ff.) und 12. Oktober 2021 (pag. 133 ff.), der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2023 (pag. 502 ff.) und im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 651 ff.) vor. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass der Zeuge Q.________ zu den noch zu beurteilenden Sachverhalten keine sachdienlichen Aussagen machen konnte (so auch die Vorinstanz, pag. 547) und sich diese auch mit den objektiven Beweismitteln nicht erstellen lassen. Die Sachverhalte sind vielmehr anhand der Aussagen der Zeugin C.________ und des Beschuldigten zu beurteilen. Es liegt mithin eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vor, weshalb im Folgenden zunächst eine Zusammenfassung der Aussagen der Zeugin C.________ und des Beschuldigten erfolgt (die Vorinstanz hat auf eine Zusammen- fassung der Aussagen verzichtet und ist direkt in ihrer Beweiswürdigung auf die Aussagen eingegangen, vgl. pag. 548 ff.). Von Relevanz sind nicht nur die Aussa- gen zu den konkreten Vorwürfen, sondern auch jene zum Rahmengeschehen (ehe- liche Beziehung, Kinder, usw.). Für die nicht mehr zu beurteilenden Vorwürfe, von denen der Beschuldigte erstinstanzlich freigesprochen wurde oder hinsichtlich de- ren das Strafverfahren eingestellt wurde, gilt selbstredend die Unschuldsvermu- tung. 16.2 Aussagen der Zeugin C.________ Bei ihrer ersten Einvernahme vom 8. April 2020 führte die Zeugin C.________ aus, sie und der Beschuldigte seien im Jahr 2013 zusammengezogen. Dann habe es bereits angefangen. Er sei der Meinung gewesen, sie müsse alles putzen und auf- räumen. Er sei ihr entgleist. Er habe sie beleidigt und da das erste Mal an die Wand geschlagen. Sie sei erschrocken, sie habe sowas noch nie erlebt. Dann ha- be es immer wieder Diskussionen gegeben, bis er ihr das erste Mal eine Ohrfeige gegeben habe. Es habe sich immer mehr gesteigert. Von Ohrfeige zu Anspucken, dann zu Tritten ins Schienbein und in die Oberschenkel. Sie sei ihm massiv unter- legen. Bei jedem Vorfall habe er einen starren Blick gehabt und sei kreidebleich gewesen, da habe sie jeweils gewusst, jetzt eskaliere es (pag. 81 Z. 61 ff.). Bei den Diskussionen sei es immer um den Haushalt gegangen. Er habe das Gefühl ge- macht, sie würde nichts machen. Er habe auch keine Rücksicht genommen, als sie schwanger gewesen sei und habe dennoch das Gefühl gehabt, sie müsste alles machen (pag. 81 Z. 73 ff.). Er sei der Auffassung, dass die Frau zuhause alles ma- che (pag. 81 Z. 80 ff.). Das «Journal» habe sie gestern und vorgestern [in den bei- den Tagen vor der Anzeigeerhebung] erstellt, damit ihr nichts entfalle (pag. 81 Z. 99 f.). Zum Vorwurf gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls wurde der Zeugin C.________ sodann der wesentliche Inhalt ihres «Journals» vorgehalten mit der Aufforderung, diesen Vorfall zu beschreiben (pag. 87 Z. 366 ff.). Sie führte aus, sie sei mit den Kindern beim Abendessen gewesen. Der Beschuldigte habe den Schnitzer (Küchenmesser) genommen. Sie habe ihm offenbart, dass sie sich tren- 19 nen werde. Er habe vor den Kindern das Messer genommen und gesagt, er werde sie umbringen. Da habe sie wirklich gedacht, jetzt sei es vorbei. Sie habe Todes- angst gehabt. Er sei wie in einem Tunnel gewesen (pag. 87 Z. 372 ff.). Auf Vorhalt, sie habe gesagt, er hätte einen starren Blick gehabt und sei kreidebleich gewesen, führte sie aus, er sei wie im Tunnel gewesen, habe links und rechts nichts mehr wahrgenommen. Er habe nicht einmal gemerkt, dass die Kinder daneben am Tisch laut geschrien haben, E.________ habe immer «Papa hör uf» gesagt (pag. 87 Z. 378 ff.). Auf Frage, wie er das Messer gehalten habe, antwortete die Zeugin C.________, er habe es in der rechten Hand, auf der Höhe seines Kopfes in An- griffsstellung gehalten, die Klinge gegen sie gerichtet (pag. 87 Z. 385 ff.). Auf Frage gab die Zeugin C.________ die Distanz mit ca. 20 cm von Gesicht zu Gesicht an. Er habe das Messer in der Folge ganz nahe an ihren Hals gebracht. Er habe sie nicht berührt, aber er sei mit der Klinge fast an der Haut an ihrem Hals gewesen. Dies sei der Moment gewesen, als sie gedacht habe, jetzt müsse sie auf sich auf- merksam machen, sonst sei es vorbei (pag. 87 Z. 390 ff.). Auf Frage, was passiert sei, nachdem die Nachbarin zurückgeschrien habe, erklärte die Zeugin C.________, der Beschuldigte sei erschrocken. Er sei kreideweiss gewesen und sein Gesicht sei wie erschrocken gewesen, weil dies von aussen jemand mitbe- kommen habe. Weil er immer gedacht habe, dass es draussen niemand mitbe- kommen würde. Er habe das Messer genommen und es in den Schüttstein gewor- fen (pag. 87 Z. 397 ff.). Auf Frage ergänzte die Zeugin C.________, dass die Nachbarin nicht vorbeigekommen sei, sondern nur geschrien und selber Angst ge- habt habe (pag. 87 Z. 404) und dass sie mit der Nachbarin, Frau P.________, an- schliessend nur kurz über dem Vorfall gesprochen habe (pag. 88 Z. 408 f.). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte anschliessend in den Wald gegangen und Suizi- dandrohungen gemacht habe, und auf Frage, ob sie dies weiter beschreiben kön- ne, führte sie aus, er habe das Messer weggeworfen, sich umgedreht, ein langes Fleischmesser genommen und ihr und den Kindern gesagt, er gehe jetzt in den Wald und bringe sich um (pag. 8 Z. 412 ff.). Auf Frage, was dann passiert sei, gab die Zeugin C.________ an, er habe dann das sehr lange Messer genommen und sich dieses beim Bund an der Taille in die Hosen gesteckt, damit es niemand sehe. Dann sei er durch die Gartentüre raus – sie hätten in einem Haus gewohnt – und nach fünf Minuten wieder zurückgekommen, um sich von den Kindern zu verab- schieden mit den Worten «wegen Mami stirbt Papi». Anschliessend sei er wieder losmarschiert und dann aber auch wieder zurückgekommen. Als ob nichts gewe- sen sei, habe er das Messer zurück in die Schublade getan und gemäss dem Be- schuldigten sei dann alles wieder gut gewesen (pag. 88 Z. 419 ff). Auf Frage schil- dert die Zeugin C.________ zum Vorwurf gemäss Ziffer 4 Satz 2 des Strafbefehls, dies sei nach der Übergabe der Kinder, welche der Beschuldigte extrem in die Länge gezogen habe, passiert. Sie habe die Kinder dann raufgenommen, obschon sie geweint hätten und sie habe ihnen gesagt, sie würden nach oben gehen. Die Kinder hätten sich dann noch verabschieden können, dann habe er ihr den Mittel- finger gezeigt, weil er die Kinder bei sich hätte haben wollen. Sie habe ihm erklärt, die Kinder seien jetzt bei ihr und er würde sie übernächstes Wochenende wieder- sehen können (pag. 91 Z. 597 ff.). Gegen Ende ihrer polizeilichen Einvernahme 20 wurde die Zeugin C.________ sodann gefragt, weshalb sie gemäss «Journal» ein Kontakt- und Annäherungsverbot für den Beschuldigten wünsche, worauf sie aus- führte, sie habe Angst, dass er die Kinder entführe. Sie sei extra in den 7. Stock ei- nes Hochhauses gezogen, damit sie anonym leben könne. Sie arbeite bei der R.________ in O.________ und auch dort könne es sein, dass er sie überall antref- fe. Sie habe Angst vor ihm. Sie könne nicht sagen, zu was er alles fähig sei. Und wenn er seinen Tunnelblick immer wieder aufsetze, könne noch viel passieren (pag. 94 Z. 727 ff.). Am 27. Juli 2020 wurde die Zeugin C.________ von der Staatsanwaltschaft einver- nommen. Bezüglich des Vorwurfes der Beschimpfung vom 5. Mai 2020 (Zeigen des Mittelfingers) wurde sie dabei nicht befragt. Auf Vorhalt, sie habe in Bezug auf die Drohung mit dem Messer geschildert, ihre Nachbarin habe auf ihre Schreie hin auch geschrien, und auf Frage, ob sie das genauer erklären könne und ob dies ei- ne Reaktion auf ihr eigenes Schreien gewesen sei, führte sie aus: «Ich hatte so Angst, ich wusste, dass ich auf mich aufmerksam machen müsse. Wir wohnten damals in einem alten Haus und sehr ringhörig. Sie hat auch geschrien, aber ich kann nicht sagen was, es war einfach ein Laut, aber wohl damit, dass er hört, dass er hört, dass noch jemand da ist» (pag. 100 f. Z. 128 ff.). Am 12. Oktober 2021 wurde die Zeugin von der Staatsanwaltschaft als beschuldig- te Person einvernommen, wobei es im Wesentlichen um die vom Beschuldigten gegen sie erhobenen Vorwürfe ging. Zu den im vorliegenden Verfahren noch zu behandelnden Vorwürfe gegen den Beschuldigten wurden der Zeugin C.________ keine Fragen gestellt (pag. 107 ff.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2023 wurde die Zeugin C.________ (als Auskunftsperson) erneut einvernommen (pag. 499 ff.). Zum Vor- wurf der Drohung gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls schilderte sie, dieser Vorfall sei in der Küche passiert. Er habe sie mit dem Messer angegriffen. Sie habe laut ge- schriene, so dass jemand sie höre. Die Kinder seien am Tisch gesessen. E.________ habe aus Verzweiflung geschrien, hör auf. Die Nachbarin habe rüber geschrien. Er habe das Messer hingelegt und dann ein grosses Messer genom- men. Er habe sich dann im Wald umbringen wollen (pag. 500 Z. 39 ff.). Gemäss protokollarischem Vermerk weinte die Zeugin C.________ bei ihren Aussagen (pag. 500 Z. 46). Auf Frage, von wo die Nachbarin geschrien habe, führte sie aus, es sei ein Zweifamilienhaus gewesen. Es seien relativ alte Häuser der Stadt D.________ (Ortschaft), die sehr ringhörig seien. Sie sei nebenan in ihrer Woh- nung gewesen (pag. 501 Z. 1 ff.). Die Frage nach dem Auslöser des Vorfalls konn- te die Zeugin C.________ nicht mehr genau beantworten und führte aus, sie ver- mute, es sei eine Diskussion wie abermals gewesen (pag. 501 Z. 5 ff.). Auf Frage, was am 5. April 2020 gewesen sei, gab die Zeugin C.________ an, dies müsse wahrscheinlich um die Trennung herum gewesen sein. Entweder habe der Be- schuldigte ihr den Mittelfinger gezeigt oder sie beleidigt (pag. 501 Z. 17 ff.). Auf Frage ergänzte sie, das mit dem Mittelfinger sei eigentlich eher selten vorgekom- men. Er sei da auf Distanz gewesen. Normalerweise hätte es eher mit körperlicher Gewalt geendet (pag. 501 Z. 21 ff.). Schliesslich ergänzte die Zeugin C.________, 21 das werde ihr Leben lang in ihrem Herzen bleiben. Sie könne wahrscheinlich nie ein Leben führen wie eine normale junge Frau. Das habe in ihr ganz viel kaputt gemacht schon nur wegen des Vertrauens (pag. 501 Z. 25 ff.). Vor oberer Instanz führte die Zeugin C.________ zum Vorwurf der Drohung aus, sie sei mit den Kindern am Abendessen gewesen und sie habe sich wieder einmal von ihm trennen wollen. Dann sei er aufgestanden, habe das Messer genommen und sie umbringen wollen. Sie sei aufgestanden. Er sei vor ihr gestanden und habe ihr das Messer an den Hals gehalten. Sie habe gewusst, jetzt müsse sie schreien. Sie habe laut geschrien, er soll das Messer runternehmen. E.________ daneben habe gesagt «Papi hör uf, Papi hör uf». Aber er habe nicht reagiert. Er sei im Tun- nel gewesen und habe nichts mitbekommen. Sie habe so laut geschrien, dass je- mand sie habe hören können. Sie habe auf sich aufmerksam machen müssen, an- sonsten wäre es wohl vorbei gewesen. Die Nachbarin habe es gehört und geschri- en. Das sei vermutlich ihr Glück gewesen. Er habe das Messer in die Spüle gewor- fen. Er sei wie erwischt worden. Er habe das grosse Küchenmesser genommen und gesagt, er gehe sich in den Wald umbringen. Er sei gegangen und wieder zurückgekommen. Er habe sich von den Kindern verabschieden wollen und gesagt, Papi gehe sich umbringen wegen Mami. Er sei gegangen und irgendwann wieder zurückgekommen. Er habe das Messer in die Schublade gelegt und so getan als sei nichts geschehen (pag. 645 Z. 3 ff.). Mit der Nachbarin habe sie nur kurz darü- ber gesprochen, es sei ja nicht das erste Theater gewesen und die Nachbarin habe selber Angst (pag. 645 Z. 18 ff.). Es habe keinen Vorfall mit einer Melone gegeben (pag. 645 Z. 32). Das Messer habe sie nicht berührt, es sei Millimeter vor der Haut gewesen und der Spitz habe gegen ihren Hals gezeigt (pag. 648 Z. 39 ff.). Für wie lange der Beschuldigte den Spitz des Messers gegen ihren Hals gehalten habe, könne sie nicht mehr sagen (pag. 649 Z. 5 f.). Sie seien in der Küche gewesen und der Beschuldigte sei vor dem Schüttstein gestanden mit dem Rücken zum Fenster. Sie sei vor ihm gestanden und die Kinder seien auf der Seite am Tisch gewesen (pag. 649 Z. 12 ff.). Beim Messer habe es sich um einen Migros-Schnitzer gehan- delt mit einem schwarzen Plastik hinten und dieser sei spitzig gewesen (pag. 649 Z. 30 ff.). Auf Frage, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe, zeigte und erklärte die Zeugin C.________, dass das Messer vorne beim kleinen Finger raus- gekommen sei (pag. 649 Z. 45). Es habe nach unten geschaut. Er sei ja grösser als sie (pag. 650 Z. 1). 16.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 24. April 2020 vorläufig festgenommen (pag. 3 ff.) und gleichentags von der Polizei einvernommen (pag. 112 ff.). Dabei bestritt er den Vorwurf der häuslichen Gewalt und führte aus, das stimme überhaupt nicht. Er sei seit 2013 mit der Zeugin C.________ zusammen. Seit 2013 hätten sie die beste Zeit gehabt. Falls das stimmen würde, frage er sich, wieso sich die die Zeugin C.________ bis anhin nie bei der Polizei oder entsprechenden Stelle wegen häus- licher Gewalt gemeldet habe, obwohl sie sich als Schweizerin besser mit den hiesi- gen Gesetzen auskenne als er (pag. 114 Z. 58 ff.). In der Folge erzählte er ausführ- lich vom Beginn und Verlauf seiner Beziehung zur Zeugin C.________ (pag. 114 Z. 22 69 ff.). Im Wesentlichen führte er aus, die Beziehung sei ab 2013 eigentlich immer sehr gut gewesen, abgesehen von normalen kleineren Streitigkeiten, wer was ma- chen sollte, hätten sie keine grossen Probleme gehabt (pag. 116 Z. 182 ff.). Erst in den letzten sechs Monaten hätten sie Probleme gehabt (pag. 116 Z. 190). Der Be- schuldigte führte diese Probleme darauf zurück, dass sich die Zeugin C.________ mit zwei Frauen angefreundet habe, S.________ und der Nachbarin T.________, welche beide getrennt von ihren Männern leben würden (vgl. pag. 116 f. Z. 190 ff.). Seit die Frauen Freundinnen geworden seien, hätten er und die Zeugin C.________ Probleme in der Beziehung (pag. 117 Z. 198). Die Zeugin C.________ sei dann jeden Abend nach dem Abholen der Kinder in der Kita zu den Frauen rü- ber zum Essen gegangen und er habe für die Kinder kochen müssen (pag. 117 Z. 204 f.). Es sei ihm zuviel gewesen, alleine zu den Kindern zu schauen (pag. 117 Z. 208). Er habe dann rausgefunden, dass die anderen beiden Frauen finden würden, dass sie frei wären ohne Mann (pag. 117 Z. 209 f.). T.________ sei Lehrerin in O.________ und alle Kinder würden dort zur Schule gehen. Die Zeugin C.________ habe dann ohne ihn darüber zu informieren, auch E.________ dort in die Schule geschickt, damit sie mit den Kindern von T.________ und S.________ in die Schule gehen würde (pag. 117 Z. 213 ff.). Bis er das rausgefunden habe, sei alles schon erledigt gewesen; er sei ja der Vater und hätte das auch wissen dürfen (pag. 117 Z. 216 f.). So habe es Tag für Tag Diskussionen zu Hause gegeben, es sei immer mehr und mehr geworden, bis die Zeugin C.________ ihm gesagt habe, sie denke, sie würden nicht zusammenpassen (pag. 117 Z. 217 ff.). Daraufhin habe der Beschuldigte S.________ angerufen und gesagt, er wolle nicht, dass sich die Frauen in das Familienleben einmischen würden (pag. 117 Z. 222 ff.). S.________ habe gesagt, das würden sie nicht tun (pag. 117 Z. 226). Am nächsten Tag habe S.________ mit ihm alleine gesprochen, ihn umarmt, sie sei sehr nett gewesen und habe gesagt, er solle von seinen Problemen erzählen. Er habe geschildert, dass er alles mit den Kindern machen würde: Rausgehen, in die Kita bringen, Ausflüge un- ternehmen, alles alleine, was ihn nicht störe (pag. 117 Z. 227 ff.). S.________ habe ihm recht gegeben und gesagt, das gehe nicht, die Zeugin C.________ müsse auch mitgehen (pag. 117 Z. 231 f.). Er habe dann gesagt, er möchte einfach, dass es zu Hause wieder normal werde und das Essen normal sei. Die Zeugin C.________ könne schon zu ihnen kommen, aber nicht jeden Tag. Dem habe S.________ beigepflichtet (pag. 117 Z. 232 ff.). Währenddessen sei die Zeugin C.________ mit den Kindern bei T.________ gewesen (pag. 117 Z. 234 f.). Als sie später nach Hause gekommen sei, sei sie sehr wütend gewesen und habe gesagt, es stimme nicht alles, was er erzählt habe (pag. 117 Z. 236 ff.). Danach hätten sich die Probleme verdoppelt (pag. 117 Z. 238). In der Folge habe er S.________ ein- mal angerufen und gefragt, wieso sie der Zeugin C.________ alles erzählt habe, worauf sie geantwortet habe, er solle bitte nicht mehr anrufen, sie hätten nichts mit der Beziehung von ihm und der der Zeugin C.________ zu tun. Daraufhin habe sie das Telefonat beendet (pag. 117 Z. 238 ff.). Eine Stunde später habe S.________ angerufen und gesagt, er habe einen grossen Fehler gemacht, dass er sie angeru- fen habe und sie zur Polizei gehen werde, wenn er sie wieder kontaktiere (pag. 117 Z. 242 ff.). Dann habe er die Zeugin C.________ angerufen und diese habe ihm 23 erklärt, dass ihre Beziehung jetzt fertig sei, worauf er «nein» gesagt und gefragt habe, was jetzt mit den Kindern sei. Die Zeugin C.________ habe ausgeführt, es sei ein Fehler gewesen, dass er mit S.________ telefoniert habe, deshalb sei es nun vorbei (pag. 118 Z. 246 ff.). Daraufhin hätten sich die drei Frauen wohl zu- sammen besprochen, was sie gegen ihn unternehmen könnten und S.________ habe nicht mehr mit ihm gesprochen (pag. 118 Z. 248 ff.). Die Zeugin C.________ sei weiterhin jeweils rüber [zu den anderen Frauen] gegangen, er habe die Kinder nach Kitaschluss um 17:00 Uhr nur während einer halben Stunde sehen können, da er nur Zimmerstunde gehabt habe und um 17:30 Uhr wieder auf den Zug nach U.________ (Ortschaft) habe gehen müssen (pag. 118 Z. 251 ff.). Die Frauen wür- den sich jetzt wegen Corona nicht mehr viel treffen, seien aber immer am Chatten (pag. 118 Z. 256 f.). Sie seien auch gegen ihre Männer so vorgegangen, wie sie es jetzt der Zeugin C.________ gesagt hätten (pag. 118 Z. 257 f.). Er nehme keine Drogen, kein Alkohol und sei ein Familientyp, kein aggressiver Mensch (pag. 118 Z. 258 f.). Nachdem der Beschuldigte bis dahin ohne Beisein einer anwaltlichen Vertretung Aussagen machte, bat er in der Folge um eine Unterbrechung der Einvernahme. Nach Wiederaufnahme der Einvernahme im Beisein seines Verteidigers verweiger- te der Beschuldigte die weiteren Aussagen (pag. 118 Z. 261 ff.). Am 11. Juni 2020 zeigte der Beschuldigte die Zeugin C.________ bei der Polizei an (Beschimpfung, Tätlichkeiten, Nötigung; pag. 71 f.). Am 27. Juli 2020 wurde der Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft einvernom- men (pag. 120 ff.). Angesprochen auf den Stand der Beziehung zur Zeugin C.________ führte er aus, er habe in drei Monaten seine Situation unter Kontrolle gebracht und alles geregelt, währenddessen die Zeugin C.________ mit den Kin- dern zu seinen Nachbarn komme und versuche ihn zu provozieren, damit er etwas Rechtswidriges tue. Er könne sich aber kontrollieren (pag. 121 Z. 27 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass er die Zeugin C.________ nie geschlagen, getre- ten, beschimpft oder bedroht habe und führte aus, er habe die Zeugin C.________ damals geliebt und sei bereit gewesen, alles für sie zu machen. Er sei bereit gewe- sen die Schule zu beenden, eine höhere Schule zu beginnen, gleichzeitig zu arbei- ten und zu Hause sein, um den Haushalt zu machen und die Kinder zu erziehen (pag. 121 Z. 42 ff.). Auf Vorhalt, dass die Zeugin C.________ angegeben habe, sich aus Angst lange Zeit nicht getraut zu haben, zur Polizei zu gehen, führte der Beschuldigte aus, die Zeugin C.________ kenne als Schweizerin ihre Rechte. Wenn er während so langer Zeit so schlecht zu ihr gewesen wäre, hätte sie doch eine Anzeige machen können (pag. 122 Z. 49 ff.). Auf Frage, ob es richtig sei, dass die Zeugin C.________ ihn getreten, beschimpft und bedroht habe, führte er aus, dass sie wegen den Aufgaben im Haus ab und zu Streit gehabt hätten. Es habe sich um Streit über normale Sachen, worüber auch andere Paare streiten, gehan- delt. «Keine Schläge, kein Spucken, keine Beschimpfungen». Wenn er gewusst habe, dass der Streit weitergehen würde, sei er einfach nach draussen gegangen (pag. 122 Z. 62 ff.). Auf Frage, wieso er dann eine Anzeige gegen die Zeugin C.________ eingereicht habe, gab der Beschuldigte an, im Juni 2020 sei ihr Pro- 24 blem aufgetaucht. Sie habe ihn im März getreten und beschimpft. Sie hätten zwei Kinder und er habe gemerkt, dass diese das alles mitbekommen. Er habe gedacht, dass die einzige Möglichkeit die Trennung sei (pag. 122 Z. 69). Es stimme nicht, dass die Idee der Trennung von der Zeugin C.________ gekommen sei (pag. 122 Z. 74 f.). Angesprochen auf den Umstand, dass er die Zeugin C.________ erst am 11. Juni 2020 bei der Polizei angezeigt habe, schilderte er Folgendes: «Ich wollte ruhig bleiben wegen der Kinder, obwohl klar war, dass wir uns trennen werden. Sie ist aber die Mutter meiner Kinder und ich bin der Vater ihrer Kinder. Die Kinder sind mir sehr wichtig. Streit oder Probleme wären nicht gut für die Kinder. Die Kinder wussten, dass wir Probleme hatten. Sie kommt immer zu den Nachbarn, um mich zu provozieren, damit ich einen Fehler mache. Sie hat mir auch gesagt, dass ich ein Scheissausländer sei. Ich habe keine Chance gegen sie, sie ist eine Schweize- rin und eine Frau» (pag. 122 Z. 77 ff.). Am 15. März 2020, als die Zeugin C.________ sich von ihm getrennt habe und das Haus habe verlassen wollen, ha- be sie ihn und seine Familie mit üblen Worten beschimpft. Sie habe seine Mutter als Hure bezeichnet, womit sie ihn habe provozieren wollen, damit er sie auch be- schimpfe. Sie habe ihn wütend machen wollen, damit er handgreiflich werde. Sie habe ihn dann von hinten getreten und ihm auch Faustschläge verpasst, nur damit er auch reagiere und etwas Falsches mache. Er habe sich aber nicht darauf einge- lassen (pag. 123 Z. 113 ff.). Im Monat, bevor die Zeugin C.________ die Wohnung verlassen habe, sei dies drei Mal passiert. Sie habe ihn mit ihrem Knie in seinen Hintern getreten, sie habe ihn geschubst und ihn aus der Wohnungstüre hinausge- worfen (pag. 124 Z. 127 ff.). Das erste Mal sei am 15. März 2020 gewesen, die beiden anderen Male danach, aber er wisse nicht, wie viele Tage später (pag. 124 Z. 132 ff.). Auf Vorhalt, dass in der Mitteilung des Polizisten, der die Anzeige des Beschuldigten entgegengenommen habe, mehrmalige Fusstritte, nicht aber Faust- schläge erwähnt seien, gab der Beschuldigte an, der betreffende Polizist habe ge- sagt, dass er nicht alles detailliert schildern müsse, er könne es bei der Staatsan- waltschaft ausführlich erzählen. Der Polizist habe nur gewollt, dass der Beschuldig- te stichwortartig eine Zusammenfassung mache (pag. 124 Z. 146 ff.). Weiter be- stritt der Beschuldigten den Vorwurf, der Zeugin C.________ am 5. April 2020 nach einer Diskussion wegen der Kinderbetreuung den Mittelfinger gezeigt zu haben (pag. 127 Z. 254 ff.). Auf Vorhalt, dass die Zeugin C.________ dem Beschuldigten nichts Übertriebenes vorwerfe, was ihre Aussagen glaubhaft erscheinen lasse, gab der Beschuldigte zu Protokoll, die Zeugin C.________ habe, bevor sie das Zuhau- se verlassen habe, in einem Gespräch über das Sorgerecht vorgeschlagen, dass wenn er auf das Sorgerecht verzichte, sie nichts gegen ihn machen werde. Es sei dann nicht so rausgekommen, weshalb sie gegen ihn Anzeige erhoben und gesagt habe, sie werde alles dafür tun, dass er diesen Fall verliere (pag. 128 Z. 270 ff.). Angesprochen auf den Vorwurf, wonach er am 20. März 2018 der Zeugin C.________ ein Messer an den Hals gehalten habe, als sie ihm gegenüber erst- mals von einer Trennung gesprochen habe, führte der Beschuldigte aus: «Das ist ein Drehbuch, was sie da erzählt. Es ist überhaupt nicht die Rede von einer Tren- nung gewesen. An diesem Tag habe ich eine Wassermelone geschält. Ich war mit meinen Kindern in der Küche und sie auf dem Sofa im Wohnzimmer. Ich bin dann 25 zu ihr gegangen und sagte zu ihr, sie solle in die Küche kommen, wir würden Was- sermelone essen. Sie verlangte von mir aber, dass ich ihr die Wassermelone ins Wohnzimmer bringen solle. Ich habe dann – mit dem Messer in der Hand – gesagt und die Bewegung gemacht, dass man solche Sachen nicht im Wohnzimmer essen würde» (pag. 129 Z. 321 ff.). Auf Vorhalt, dass er dann das Messer ins Spülbecken geworfen und ein noch grösseres Messer genommen habe, daraufhin in den Wald gegangen und damit gedroht habe, sich umzubringen, schilderte der Beschuldigte: «Die Wassermelone war sehr gross, das erste Messer passte nicht um die Melone zu schneiden, weshalb ich dann ein grösseres Messer nehmen musste» (pag. 129 Z. 334 f.). Er sei ein ganz normaler Mensch und möchte sich nicht umbringen (vgl. pag. 129 Z. 338). Angesprochen auf den «angeblichen Vorfall mit dem Mittelfinger» führte der Beschuldigte auf Frage seines Verteidigers aus: «Das war am Sonntag- abend, als ich dann die Kinder ihr zurückgebracht habe. Meine Tochter hat ange- fangen zu weinen und wollte wieder zu mir zurück um mich zu umarmen. Die Mut- ter wollte das aber nicht und hat die Türe geschlossen. Ich hatte Herzschmerzen und wollte meine Tochter noch einmal umarmen und ihr sagen, dass sie nicht wei- nen solle, es sei alles gut. Sie war im Wohnzimmer und ich bin zurückgekehrt um ihr zu sagen sie solle nicht weinen. Die Mutter hat die Türe nicht geöffnet und mir den Mittelfinger gezeigt» (pag. 130 Z. 376 ff.). Schliesslich führte der Beschuldigte zu seiner Person aus, dass es eine wichtige Sache gäbe, die er vorhin noch nicht erzählt habe. Er sei als dreimonatiges Kind von Pflegeeltern aufgenommen wor- den, weil seine Eltern im Krieg verstorben seien. Seine Pflegeeltern hätten ihn auf- gezogen, er habe fünf Schwestern und drei Brüder, welche die Kinder seiner Pfle- geeltern seien (pag. 131 Z. 395 ff.). Am 12. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte erneut von der Staatsanwaltschaft einvernommen (pag. 133 ff.). Dabei gab er an, er habe anfangs wegen der ge- meinsamen Kinder keine Anzeige gegen die Zeugin C.________ machen wollen. Die Zeugin C.________ habe dann auch die Kinder in Spiel gebracht, um ihn unter Druck zu setzen. Deshalb habe er dann ausgepackt und Anzeige erhoben (vgl. pag. 134 Z. 39 ff. und pag. 135 Z. 56 ff.). Er habe bei der Polizei und der Staatsan- waltschaft zu 100 Prozent die Wahrheit gesagt (pag. 135 Z. 53 f.). In der Folge leg- te der Staatsanwalt dar, dass der Beschuldigte entgegen der Wahrheitsbeteuerung bei der Fremdenpolizei angegeben habe, seine Familie sei vor .________ geflüch- tet und seine Mutter lange weg gewesen, währenddessen er bei der Staatsanwalt- schaft ausgeführt habe, ein Waisenkind zu sein, dass seine Eltern mit drei Monaten verloren habe (pag. 135 f. Z. 83 ff.). Hierauf führte der Beschuldigte aus, er sei am 8. April 2020 am Morgen von der Polizei abgeführt worden und habe dann die er- wähnten Äusserungen gemacht, er habe dort nicht die Wahrheit gesagt, weil er zu dieser Zeit nicht die ganze Wahrheit über seine Familie gekannt habe. Dies sei ein Fehler gewesen. Heute kenne er die Wahrheit (vgl. pag. 136 Z. 86 ff., Z. 95 ff.). In der Folge wurde dem Beschuldigten vorgehalten, er habe dies bei der Fremdenpo- lizei aber damit begründet, er habe nicht gewollt, dass die Zeugin C.________ wei- tere Informationen über seine Vergangenheit erfahre, aus Angst, sie würde ihn mit diesen neuen Erkenntnissen in Schwierigkeiten bringen (pag. 136 Z. 101 ff.). Auf Frage, wie ihn die Zeugin C.________ mit seiner wahren Vorgeschichte hätte in 26 Schwierigkeiten bringen können, gab der Beschuldigte an, gedacht zu haben, diese Geschichte werde zu einem weiteren Punkt, mit dem sie ihn schlecht dastehen las- sen wolle und es einen negativen Einfluss auf sein familiäres Leben mit seinen Kindern haben könnte. Sie sei über seine Vergangenheit bereits einigermassen in- formiert gewesen, was bereits 2014 ans Tageslicht gekommen sei (pag. 136 Z. 104 ff.). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Mai 2023 gab der Be- schuldigte zu Protokoll, er sei in einem tiefen Schlaf gewesen als die Polizei bei ihm geklingelt und ihm gesagt habe, dass er die Zeugin C.________ geschlagen haben soll. Man habe ihn gefragt, ob er sie geschlagen und mit dem Messer be- droht habe. Da habe er gesagt, dass dies alles nicht stimme. Wenn es stimme, dann müsse er ein Beweismittel haben (pag. 502 Z. 16 ff.). Auf Frage, weshalb er mit dem Strafbefehl vom 20. Juli 2021 nicht einverstanden sei, führte er aus, er le- be in einem Land, in dem es andere Rechte gebe. Warum habe sie ihn nicht von Anfang an angezeigt. Es stimme alles nicht (pag. 502 Z. 37 ff.). Das werde alles gemacht, um sein Leben in der Schweiz zu ruinieren (pag. 503 Z. 1 f.). Er habe den Wunsch gehabt zusammen mit der Zeugin C.________ ein Restaurant zu haben, er habe sich mit allem zurückgehalten und sich gut benommen bis sie von zu Hau- se weggegangen sei. Die Probleme hätten mit diesem Restaurant angefangen. Das Problem sei gewesen, dass er in einem Restaurant gearbeitet habe. Er habe die Idee gehabt, ein Restaurant zu eröffnen, da hätten die Probleme angefangen, die Zeugin C.________ habe Probleme gemacht (pag. 503 Z. 5 ff.). Auf die darauf gefolgte Frage, weshalb es in der Beziehung nicht gut gelaufen sei, führte der Be- schuldigte aus, dass sie eine gute Beziehung und zwei gesunde Kinder gehabt hät- ten. Er habe 100 Prozent und sie 60 Prozent gearbeitet, sie habe noch eine Ausbil- dung gemacht und er habe auch im Haushalt viel geholfen. Dann habe sich eine Kollegin eingemischt. Diese Kollegin habe drei Kinder und lebe alleine. Sie habe der Zeugin C.________ empfohlen, auch alleine zu leben (pag. 503 Z. 21 ff.). Die- se Frau habe eine Kollegin der Zeugin C.________ kennengelernt. Dies sei die Nachbarin gewesen, welche auch drei Kinder habe. Sie habe die Zeugin C.________ motiviert, in die Disco und in den Ausgang zu gehen, währendem er alleine bei den Kindern zu Hause habe bleiben müssen. Sie hätten die Zeugin C.________ beeinflusst. Von 2013 bis 2018 hätten sie keine Probleme gehabt, al- les sei in Ordnung gewesen. Er als Vater und Hausherr habe bemerkt, dass die Zeugin C.________ keinen Respekt mehr habe. Sie habe sich durch diese zwei Kolleginnen verändert. Bis zur Trennung seien sie [wohl gemeint: die drei Frauen] Freunde gewesen, jetzt seien sie nicht mehr befreundet (pag. 503 Z. 23 ff.). Der Vorwurf gemäss Ziffer 3 des Strafbefehls stimme nicht. Dies sei die grösste Lüge, welche die Zeugin C.________ behaupte. Er sei V.________ (Beruf). Er ha- be eine Leidenschaft fürs Kochen. Er habe zu Hause viele Messer. Sie hätten eine Wassermelone zu Hause gehabt. Sie alle würden Wassermelonen mögen. Er habe eine grosse Wassermelone gekauft. Er habe das grösste Messer genommen, um die Melone zu schneiden. Dann habe er die Wassermelone geschnitten und Stücke gemacht. Er habe mit dem Messer ein Stück Wassermelone aufgespiesst und ihr 27 die Melone so gebracht. Das sei das Messerthema gewesen (pag. 504 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, dass er schon im April 2020 bei der Polizei vom Schneiden der Wasserme- lone gesprochen habe und auf Frage, weshalb er sich damals so genau an dieses zwei Jahre zurückliegende Datum habe erinnern können, antwortete der Beschul- digte, dies sei die Wahrheit. Die Wahrheit bleibe für immer. Nur die Lüge vergesse man (pag. 504 Z. 13 ff.). Bezüglich des Vorwurfs gemäss Ziffer 4 des Strafbefehls, wonach er der Zeugin C.________ am 5. April 2020 den Mittelfinger gezeigt habe, gab der Beschuldigte an, die Zeugin C.________ wisse sehr gut, dass er nicht so ein Mensch sei. Er gehe mit den Menschen mit Respekt um und liebe die Men- schen. Er würde nie so etwas tun. Damals habe sie das behauptet, weil sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht habe. Sie habe ein Beweismittel gesucht, bis jetzt werde nach Beweismitteln gesucht und es sei nichts gefunden worden (pag. 504 Z. 40 ff.). Abschliessend führte der Beschuldigte aus, die Schweiz sei ein Rechtsstaat, diese Beschuldigungen könne man nicht beweisen. Ohne Beweis könne man nichts gegen ihn machen. Er habe alles gut gemacht. Ohne Beweise könne man ihn nicht beschuldigten. Er habe Vertrauen in den Rechtsstaat Schweiz (pag. 505 Z. 13 ff.). Vor oberer Instanz bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 652 Z. 41) und führte aus, dass die Aussagen der Zeugin C.________ Lügen darstellen würden (pag. 653 Z. 7 und 12). Angesprochen auf den Vorwurf der Dro- hung mit dem Messer führte er aus, dass sein Magen im Jahr 2017 geplatzt sei und es ihm daher im Jahr 2018 wegen diesen Magenproblemen schlecht gegangen sei. Er habe versucht Melonen und Äpfel zu essen. Er möge Wassermelonen sehr ger- ne und auch seine Kinder und die Zeugin C.________ würden Wassermelonen mögen. Er habe in einem türkischen Laden eine grosse Wassermelone gekauft. Er sei nach Hause gekommen und habe die Wassermelone geschnitten. Wenn er Wassermelone schneide, entferne er die Haut der Melone nicht. Die Zeugin C.________ sei im Wohnzimmer am Liegen gewesen. Er habe sie gefragt, ob sie in die Küche komme, um Wassermelone zu essen, oder ob er ihr die Melone brin- gen soll. Er sei Küchenhilfe und habe zu Hause ein Set mit Messern von der Mi- gros. Es habe kleine bis grosse Messer. Er habe dieses Messer hinten in die Melo- ne reingesteckt und die Melone so serviert. Dass er sie damit bedroht habe, stim- me nicht. Er habe nur Melone geben wollen. Es stimme nicht, dass er sich im Wald habe umbringen wollen, seine Kinder bedroht habe oder ihnen etwas habe tun wol- len. Dass die Kinder von diesem Thema wissen würden, stimme auch nicht (pag. 653 Z. 22 ff.). Auf Frage, was danach passiert sei, gab der Beschuldigte an, sie ha- be [die Melone] gegessen und habe noch ein zweites Stück genommen (pag. 653 Z. 41). Auf die Frage, weshalb er sich an diese Situation, obschon dabei nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei, mehr als zwei Jahre später noch habe erin- nern können, führte der Beschuldigte aus, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er mit ihr Wassermelone gegessen und ein Messer in der Hand gehalten ha- be (pag. 654 Z. 4 f.). Es sei eine Routinesache und eine Sache, die er nicht ver- gesse. Er nehme auch heute noch Melone mit dem Messer (pag. 654 Z. 8 ff.). Auf die Frage, ob er die Melone oft im Wohnzimmer gegessen habe, gab er an, er und seine Kinder seien immer in der Küche gewesen und hätten dort gegessen. Als 28 seine Frau nach Hause gekommen sei, habe sie es [die Melone] genommen und sei ins Fernsehzimmer gegangen (pag. 654 Z. 25 ff.). Auf die Frage, weshalb die Zeugin C.________ ihn zu Unrecht belasten sollte, führte der Beschuldigte aus, bevor sie sich getrennt hätten, habe sie ihm angedroht, ihm die Kinder wegzuneh- men. Zudem habe sie ihm gesagt, dass er seinen Aufenthalt verlieren könnte. Sie habe immer versucht ihn zu diskreditieren, so dass er seine Glaubwürdigkeit verlie- re (pag. 654 Z. 11 ff.). 17. Beweiswürdigung der Kammer 17.1 Aussagen der Zeugin C.________ 17.1.1 Vorbemerkung Bei den Aussagen der Zeugin C.________ vom 8. April 2020 ist zu beachten, dass die Polizei bei der ersten Einvernahme jeweils auf das von der Zeugin C.________ erstellte «Journal» Bezug nahm (pag. 87 und 91). Bezogen auf die vorliegend noch zu beurteilenden Vorfälle liegt indes kein vollständig freier Bericht vor (vgl. pag. 87 f., 91), was bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Die Zeugin C.________ wurde anfänglich aber immerhin mit einer offenen Frage aufgefordert, die Vorfälle zu schildern, welche sie zur Anzeigeerhebung bewogen hätten (pag. 80). 17.1.2 Zum Vorwurf der Drohung Bezüglich des Vorwurfs der Drohung vom 20. März 2018 wurde der Zeugin C.________ der Inhalt ihres «Journals» zusammengefasst vorgehalten, wobei der Vorhalt im Wesentlichen die Elemente Morddrohung mit Messer nach erstem Tren- nungsversuch, lautes Aufschreien durch die Zeugin C.________ sowie Zurück- schreien der Nachbarin enthielt (pag. 87 Z. 366 ff.). In der Folge beschrieb die Zeugin C.________ die Situation, in welcher sich die dem Beschuldigten vorgewor- fene Handlung abspielte (pag. 87 Z. 372 ff.): Sie sei mit den Kindern beim Abend- essen gewesen und sie habe dem Beschuldigten offenbart, dass sie sich trennen werde. Daraufhin habe der Beschuldigte vor den Kindern «den Schnitzer (Küchen- messer)» (pag. 87 Z. 372) genommen und ihr gesagt, er werde sie umbringen (pag. 87 Z. 373 f.). Damit schilderte die Zeugin C.________ das Element Morddro- hung mit Messer nach erstem Trennungsversuch detailliert und ergänzte dieses mit der Anwesenheit der Kinder, welche sie mit der Handlung verknüpfte. Die erwähnte Anwesenheit der Kinder war weder im «Journal» der Zeugin C.________ noch im polizeilichen Vorhalt enthalten. Ergänzend zum Vorhalt und zum «Journal» gab sie zudem an, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er bringe sie um, zudem konkre- tisierte sie die Art des Messers (Schnitzer/Küchenmesser). Weiter beschrieb die Zeugin C.________ nachvollziehbar ihre Gedanken und Gefühle, welche sie in die- sem Moment erlebt habe: Sie habe wirklich gedacht, jetzt sei es vorbei, sie habe Todesangst gehabt. Diese Elemente wurden ihr von der Polizei nicht vorgehalten, waren aber bereits – wenn auch in anderen Worten – in ihrem «Journal» vorhan- den («Hatte Angst um mein Leben und das Leben meiner Kinder. Hatte Angst, dass meine Kinder ohne Eltern aufwachsen und war eingeschüchtert» [pag. 22]). 29 Schliesslich – immer noch im Rahmen ihrer ersten Antwort auf die Frage, ob sie den Vorfall beschreiben könne – gab die Zeugin C.________ an, der Beschuldigte sei «richtig in einem Tunnel» (pag. 87 Z.375) gewesen. Auf Vorhalt, der Beschul- digte hätte gemäss Journal einen starren Blick gehabt und sei kreidebleich gewe- sen, präzisierte die Zeugin C.________, er sei wie in einem Tunnel gewesen und habe links und rechts nichts mehr wahrgenommen. Er habe nicht einmal gemerkt, dass die Kinder nebendran am Tisch laut geschrien hätten. E.________ habe ge- sagt «Papa hör uf». Damit ergänzte die Zeugin C.________ – im Vergleich zum «Journal» und zum polizeilichen Vorhalt – die Handlung wiederum mit neuen Ele- menten (scheinbare Nichtwahrnehmung der Situation durch den Beschuldigten, Sitzen der Kinder am Tisch, Reaktion der Kinder), wobei insbesondere auch die wörtlich wiedergegebene Reaktion der Tochter – welche die Zeugin C.________ auch vor oberer Instanz zitierte (pag. 645 Z. 7) – lebensnah und selbsterlebt wirkt. Auch die darauffolgenden Antworten der Zeugin C.________ auf die Fragen der Polizei sind detailliert und enthalten weitere Einzelheiten, welche weder im «Jour- nal» noch in den Vorhalten bereits vorhanden waren und ihre Aussagen glaubhaft erscheinen lassen. So konnte die Zeugin C.________ noch genau beschreiben, wie der Beschuldigte das Messer gehalten habe (mit der rechten Hand in Angriffs- stellung auf der Höhe seines Kopfes, die Klinge gegen die Beschuldige gerichtet) und wie gross die Distanz zwischen ihr und dem Beschuldigten gewesen sei (ca. 20 cm Gesicht an Gesicht). Dabei belastete sie den Beschuldigten nicht übermäs- sig, sondern gab an, dass er das Messer ganz nahe an ihren Hals gehalten, er sie damit jedoch nicht berührt habe (pag. 87 Z. 391 f.). Dies bestätigte sie auch im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 648 Z. 42). Auf Vorhalt, was ge- schehen sei, als ihre Nachbarin zurückgeschrien habe, gab die Zeugin C.________ ebenso überzeugend an, er sei kreideweiss und sein Gesicht wie erschrocken ge- wesen, weil es jemand von aussen mitbekommen habe, er habe das Messer dann genommen und in den Schüttstein geworfen (pag. 87 Z. 398 ff.), wobei bereits der Umstand, dass die Zeugin eine neutrale Drittperson nennt, die allenfalls weitere Aussagen zum Wahrgenommenen machen könnte, für Erlebnishintergrund spricht. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gemäss «Journal» in der Folge in den Wald ge- gangen sei und Suizidandrohungen gemacht habe, führte die Zeugin C.________ aus: Er habe das Messer wegeschmissen, sich umgedreht, ein langes Fleischmes- ser genommen und gesagt, er gehe jetzt in den Wald und bringe sich um. Dass der Beschuldigte ein längeres Fleischmesser zur Hand nahm und mit diesem drohte sich umzubringen, stellt ein für den beschriebenen Vorgang untypisches Detail dar, zumal der Beschuldigte ja bereits ein (kleineres) Messer in der Hand hatte. Gleich- zeitig zeigt diese Aussage erneut, dass die Zeugin C.________ den Beschuldigten nicht unnötig belastete. So hat der Beschuldigte nach den Aussagen der Zeugin C.________ das geschilderte sehr lange Fleischermesser gerade nicht gegen sie eingesetzt, sondern er hat dieses erst anschliessend behändigt. Schliesslich nann- te die Zeugin C.________ auf die Frage, was weiter passiert sei, weitere neue De- tails und Einzelheiten: Der Beschuldigte habe das sehr lange Messer genommen und in die Hosen beim Bund an der Taille gesteckt, damit es niemand sehe, ansch- liessend sei er aus der Gartentüre – sie hätten in einem Haus gewohnt – rausge- 30 gangen. Nach fünf Minuten sei er zurückgekehrt, habe sich von den Kindern mit den Worten «wegen Mami stirbt Papi» verabschiedet und sei wieder losmarschiert. Er sei dann wieder zurückgekommen, habe das Messer zurück in die Schublade getan, als wäre nichts gewesen und gemäss ihm sei dann alles wieder gut gewe- sen (pag. 88 Z. 419 ff.). Die soeben dargelegte Erstaussage der Zeugin C.________ enthält unzählige De- tails und Ergänzungen zum im «Journal» enthaltenen und von der Polizei vorgehal- tenen Kerngeschehen des Vorwurfes. Ohne das Kerngeschehen zu verändern, konnte die Zeugin C.________ die einzelnen Elemente sowohl miteinander als auch mit zusätzlichen Gegebenheiten (wie namentlich der Anwesenheit der Kinder am Tisch, deren Reaktion und der Art des Messers) und weiteren Handlungen des Beschuldigten (wie namentlich dem Wegschmeissen des Schnitzers in den Schütt- stein und das Behändigen des langen Fleischermessers im Zuge des angekündig- ten Suizids) verknüpfen. Nach Ansicht der Kammer kommt der Erstaussage der Zeugin C.________ damit und trotz des Umstands, dass ihr Vorhalte aus dem «Journal» gemacht wurden, eine hohe Aussagekraft zu. In den Aussagen sind etli- che originelle Details auszumachen wie das Zurückschreien der Nachbarin, das Wegschmeissen des kleineren Küchenmessers und Behändigen des grossen Flei- schermessers, der Abgang des Beschuldigten durch die Gartentüre sowie die erste Rückkehr mit der gleichsam unmöglichen wie pathetischen Verabschiedung von den Kindern. Schliesslich fehlen Aggravationstendenzen. Darüber hinaus fällt der durch die Zeugin C.________ eindringlich geschilderte Tunnelblick des Beschuldig- ten auf, welchen sie am Schluss der gleichen Einvernahme in Zusammenhang mit ihren dargelegten Ängsten («wenn er seinen Tunnelblick immer wieder aufsetze könne noch viel passieren» pag. 94 Z. 734 f.) nochmals aufgriff. Widersprüche feh- len in den Erstaussagen der Zeugin C.________ gänzlich. Angesichts all dieser Umstände erscheinen die Erstaussagen der Zeugin C.________ logisch, klar, de- tailliert, erlebnisbasiert und damit glaubhaft. Bei der Staatsanwaltschaft wurde die Zeugin C.________ bezüglich des Vorwurfs der Drohung nur zu den Schreien der Nachbarin befragt (pag. 100 f. Z. 128 ff.). Auf Frage, ob sie diese genauer erklären könne und diese Schreie eine Reaktion auf ihr eigenes Schreien gewesen seien, führte die Zeugin C.________ wie bereits in ihren Erstaussagen aus, sie habe so Angst gehabt und gewusst, dass sie auf sich aufmerksam machen müsse. Sie hätten damals in einem alten, ringhörigen Haus gewohnt. Sie [die Nachbarin] habe auch geschrien, aber sie könne nicht sagen was, es sei einfach ein Laut gewesen, wohl damit er höre, weil noch jemand da sei (pag. 101 Z. 131 ff.). Weiter gab die Zeugin C.________ auf Frage ohne Weiteres den Namen der Nachbarin, welcher auch im «Journal» enthalten ist (pag. 22), an und führte aus, dass die Nachbarin immer noch dort wohne (pag. 101 Z. 137 f.). Auf Frage gab die Zeugin C.________ zudem an, die Nachbarin habe sie im Gar- ten einmal darauf angesprochen, aber das sei dann schnell wieder vergessen ge- wesen (pag. 101 Z. 141 f.). Obschon die staatsanwaltschaftliche Befragung zum Vorwurf der Drohung nur kurz ausfiel, kann festgehalten werden, dass die Zeugin 31 C.________ weitere Einzelheiten dazu lieferte, wie und weshalb ihr Schreien dazu geführt habe, dass die Nachbarin auch geschrien habe. Bei der vorinstanzlichen Einvernahme, welche rund drei Jahre nach der polizeili- chen Ersteinvernahme stattfand, schilderte die Zeugin C.________ das Kernge- schehen unverändert (pag. 500 Z. 41 ff., pag. 501 Z. 2 f.). Dass sich die Zeugin C.________ an den genauen Auslöser des Vorfalls nicht mehr erinnern konnte und ausführte, vermutungsweise sei es eine Diskussion wie abermals gewesen (pag. 501 Z. 6 f.), ist angesichts des Zeitablaufs nicht erstaunlich. Gleiches gilt für die im Vergleich zur polizeilichen Erstaussage spärlicheren Details. Dass die Zeugin C.________ bei ihren Aussagen weinte (pag. 500 Z. 46), dürfte mit der empfunde- nen und im Rahmen der polizeilichen Einvernahme glaubhaft geschilderten Angst um ihr eigenes Leben und die im «Journal» erwähnten Gedanken, ihre Kinder müssten ohne Eltern aufwachsen, erklärbar sein. Glaubhaft sind schliesslich auch die Aussagen der Zeugin C.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung, wobei sie das Geschehen wiederum unverän- dert schilderte (pag. 645 Z. 3 ff.) und auf entsprechende Fragen durch Wort und Gestik nachvollziehbar präzisierte, wie der Beschuldigte das Messer in der Hand gehalten habe. Sie zeigte, dass der Beschuldigte das Messer in der geschlossenen rechten Hand hielt und der Spitz gegen ihren Hals zeigte (pag. 648 f. Z. 37 ff.). Zu- dem konnte die Zeugin C.________ die Handlungen des Beschuldigten räumlich verknüpfen und genau angeben, wo der Beschuldigte in der Küche gestanden sei (vor dem Schüttstein mit dem Rücken zum Fenster). Eine Zuspitzung der Situation resp. ein Aggravieren ist in ihren Aussagen entgegen den Ausführungen der Ver- teidigung nicht auszumachen. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugin C.________ zum Vor- wurf der Drohung gleichbleibend, nachvollziehbar, erlebnisbasiert und damit glaub- haft. 17.1.3 Zum Vorwurf der Beschimpfung Zum Vorwurf der Beschimpfung wurde die Zeugin C.________ insgesamt weniger einlässlich befragt. Bei der polizeilichen Erstbefragung wurde ihr gestützt auf das «Journal» vorgehalten, der Beschuldigte habe ihr am 5. April 2020 den Mittelfinger gezeigt (pag. 91 Z. 597 f.). Die Zeugin C.________ führte in der Folge detailliert aus, es sei dabei um die Kinderübergabe gegangen, welche der Beschuldigte ex- trem in die Länge gezogen habe. Die weinenden Kinder hätten sich noch vom Be- schuldigen verabschieden können, danach habe sie ihnen gesagt, sie würden jetzt nach oben gehen. Er habe ihr dann den Mittelfinger gezeigt (pag. 91 Z. 599 ff.). Dieser Geschehensablauf war weder im «Journal» der Zeugin C.________ noch im polizeilichen Vorhalt enthalten. Von der Staatsanwaltschaft wurde die Zeugin C.________ zu diesem Vorwurf der Beschimpfung nicht befragt. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und angesprochen auf den 5. April 2020 führte die Zeugin C.________ aus, es sei wahrscheinlich um die Trennung herum gewe- sen und der Beschuldigte habe ihr entweder den Mittelfinger gezeigt oder sie belei- digt (pag. 501 Z. 18 f.). Vor oberer Instanz führte die Zeugin C.________ dann 32 nochmals im Detail aus, was am 5. April 2020 vorgefallen sei. Die Ausführungen der Verteidigung, wonach es erstaune, dass sich die Zeugin C.________ nach ih- ren Aussagen bei der Vorinstanz vor oberer Instanz wieder detailliert an den Vorfall habe erinnern wollen, überzeugen nicht. Die Zeugin C.________ gab bei der Vor- instanz gerade nicht an, dass sie sich nicht mehr an den Vorfall mit dem Mittelfin- ger erinnere, sondern konnte bloss das vorgehaltene Datum «5. April 2020» nicht mit Sicherheit einer konkreten Handlung zuordnen. Dies erstaunt angesichts der Vielzahl an Vorwürfen häuslicher Gewalt, welche bei der Vorinstanz noch Prozess- gegenstand bildeten und angesichts des Zeitablaufs nicht. Zudem gab die Zeugin C.________ auf den 5. April 2020 angesprochen sogar explizit an, dass der Be- schuldigte ihr entweder den Mittelfinger gezeigt oder sie beschimpft habe. Nicht zu- letzt ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte kurz nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts mit der von der Zeugin C.________ vorgegebenen Be- suchsregelung alle vierzehn Tage nicht einverstanden war. Angesichts dessen er- scheint es denkbar, dass sich der Beschuldigte anlässlich einer emotionalen und alles andere als kurz und schmerzlos verlaufenden Kinderübergabe der Zeugin C.________ ausgeliefert fühlte und sich nicht anders zu helfen wusste, als seinen diesbezüglichen Missmut gegenüber der Zeugin C.________ mit dem Zeigen des Mittelfingers kundzutun. Obschon der Aussageanalyse nur wenige Aussagen zu Grunde liegen, sind die Schilderungen der Zeugin C.________ zum Vorfall vom 5. April 2020 für die Kammer insgesamt glaubhaft. 17.2 Aussagen des Beschuldigten 17.2.1 Die Aussagen des Beschuldigten im Allgemeinen An seiner polizeilichen Befragung vom 24. April 2020 äusserte sich der Beschuldig- te nicht konkret zu den vorgehaltenen Vorwürfen, diesbezüglich verweigerte er die Aussage. Vorab bestritt er indes generell die gegen ihn bereits für die Zeit ab 2013 erhobenen Vorwürfe der häuslichen Gewalt im Wesentlichen mit der Begründung, falls die Vorwürfe stimmen würden, hätte sich die Zeugin C.________ bereits viel früher bei der Polizei oder entsprechenden Stellen für häusliche Gewalt gemeldet. Weiter berichtete er einlässlich, dass die Beziehung zwischen der Zeugin C.________ und ihm ab dem Jahr 2013 eigentlich immer gut gewesen sei. Er schilderte ausführlich, dass es erst in den letzten sechs Monaten zu Problemen ge- kommen sei und zwar, weil sich zwei alleinerziehende Freundinnen der Zeugin C.________ eingemischt hätten und sich diese anschliessend verändert und ihn mit den Kindern alleine zuhause gelassen habe. In der Folge habe er mit einer die- ser Freundinnen gesprochen und dann noch angerufen, was diese zuerst in Ord- nung und dann gar nicht mehr gut gefunden habe. Schliesslich habe die Zeugin C.________ ihm erklärt, die Beziehung sei fertig. Er habe einen grossen Fehler gemacht, die erwähnte Freundin anzurufen. Demgegenüber führte der Beschuldig- te gegenüber der Staatsanwaltschaft am 27. Juli 2020 aus, die Zeugin C.________ habe ihn im März 2020 getreten und beschimpft, wobei er gemerkt habe, dass die Kinder alles mitbekommen würden. Da habe er gedacht, die einzige Möglichkeit sei die Trennung. Es stimme nicht, dass die Idee der Trennung von der Zeugin C.________ gekommen sei. Der Widerspruch zu seiner polizeilichen Aussage zum 33 Grund der Trennung und dazu, wer die Trennung initiiert haben soll, ist offenkun- dig. Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang überdies, dass der Beschuldigte bei der Vorinstanz zudem ausführte, er habe den Wunsch gehabt, zusammen mit der Zeugin C.________ ein Restaurant zu haben, die Probleme hätten mit diesem Restaurant begonnen bzw. als er begonnen habe, in einem Restaurant zu arbeiten. Insgesamt liefert der Beschuldigte mehrere sich widersprechende Versionen dazu, aus welchem Grund und von wem aus es zur Trennung gekommen sei. Der Beschuldigte schilderte in seiner polizeilichen Erstaussage vom 24. April 2020 keine strafrechtlichen Vorwürfe gegenüber der Zeugin C.________. Erst mit Anzei- ge vom 11. Juni 2020 wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten und Nötigung erhob er erstmal Vorwürfe, wobei die der Zeugin C.________ vorgeworfenen Handlungen gemäss Angaben des Beschuldigten allesamt bereits im März 2020 stattgefunden hätten. Wie bereits die Beschwerdekammer festhielt, wäre – sofern sich die Vorfäl- le tatsächlich wie vom Beschuldigten geschildert zugetragen hätten – zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte sie bereits bei seiner polizeilichen Erstbefragung vorgebracht hätte (Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 4. Juli 2022, E. 6.2.1 [pag. 447]). Die vom Beschuldigen vorgebrachte Begründungen für das Zuwarten sind erstens widersprüchlich: So führte er bei der staatsanwaltschaft- lichen Befragung vom 27. Juli 2020 einerseits zuerst aus, im Juni 2020 sei ihr Pro- blem aufgetaucht, die Zeugin C.________ habe ihn im März getreten und be- schimpft, zudem habe er bemerkt, dass die Kinder alles mitbekommen würden, worauf er gedacht habe, die Trennung sei die einzige Möglichkeit. Andererseits gab er später in der gleichen Befragung an, er habe wegen der gemeinsamen Kinder das Problem anfangs nicht aufbauschen und die Vorfälle nicht bei der Polizei de- ponieren wollen, sondern erst dann, als er gemerkt habe, die Zeugin C.________ bringe noch mehr Vorwürfe vor und beziehe die Kinder mit ein. Zweitens erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, der am 24. April 2020 und damit wenige Wochen nach den angeblichen Handlungen der Zeugin C.________, we- gen Vorwürfen ihrerseits vorläufig festgenommen und gleichentags polizeilich be- fragt wird, zwar einlässlich und ausführlich über seine Beziehung zur Zeugin C.________ spricht, aber die angeblich kurz zuvor erlittenen Übergriffe zu seinem Nachteil zurückbehält. Sodann liegt ein weiterer Widerspruch auf der Hand, wenn der Beschuldigte angibt, die Zeugin C.________ hätte sich sofort bei der Polizei und den Stellen wegen häuslicher Gewalt gemeldet, wenn die Vorwürfe gegen ihn zutreffen würden (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 4. Juli 2022, E. 6.2.2 [pag. 447]). Schliesslich fällt auf – wiederum in Übereinstim- mung mit der Beschwerdekammer – dass der Beschuldigte zwar bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Befragung beteuerte, seine Angaben bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft würden 100 Prozent der Wahrheit entsprechen, sich in der Folge aber vorhalten lassen und eingestehen musste, das er bei der ersten staats- anwaltschaftlichen Befragung vom 27. Juli 2020 fälschlicherweise angab, Waisen- kind zu sein und seine Eltern im Alter von drei Monaten im Krieg verloren zu haben (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen vom 4. Juli 2022, E. 6.2.4 [pag. 448]). Seine diesbezügliche Begründung enthält wiederum Widersprüche: Ei- nerseits führte er aus, er habe im Zeitpunkt dieser Aussagen nicht die ganze 34 Wahrheit über seine Familie gekannt und andererseits (namentlich gegenüber der Fremdenpolizei) angab, er habe nicht gewollt, dass die Zeugin C.________ weitere Informationen über seine Vergangenheit erfahre, aus Angst, sie würde ihn mit die- sen neuen Erkenntnissen in Schwierigkeiten bringen, wobei er diese befürchteten Schwierigkeiten nicht nachvollziehbar konkretisieren konnte. Abgesehen davon, dass dies zwei unterschiedliche Begründungen für die Falschaussage sind, beste- hen auch diesbezüglich zumindest gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt: So führte der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. Juni 2021 gegenüber dem SEM selber aus, er habe im Jahr 2014 von seiner Mutter die Fluchtgeschichte und die Wahrheit erfahren (pag. 315), womit er – entgegen seinen Angaben – bei den Befragungen im vorliegenden Verfahren bereits gewusst haben muss, dass seine leibliche Mut- ter noch lebt(e). Weiter gab er bei der zweiten staatsanwaltschaftlichen Befragung selber an, die Zeugin C.________ sei bereits einigermassen über seine Vergan- genheit informiert gewesen, was bereits 2014 ans Tageslicht gekommen sei, womit auch mit Blick auf den Aufenthalt der Zeugin C.________ im Jahr 2014 im Heimat- land des Beschuldigten eher davon ausgegangen werden dürfte, dass auch sie be- reits dannzumal über die erwähnten Umstände informiert wurde. Nach Ansicht der Kammer zeigen die erwähnten Aussagen des Beschuldigten, dass er es mit der Wahrheit nicht immer sehr genau nimmt. Selbst wenn offenkundig wird, dass er unwahre Aussagen macht, verstrickt er sich in weitere Widersprüche. Die hiervor gewürdigten Aussagen des Beschuldigten betreffen nicht unmittelbar die im Berufungsverfahren zu beurteilenden Vorwürfe. Indes erhellen sie, dass die verschiedenen Aussagen des Beschuldigten in sich selber teilweise erhebliche Wi- dersprüche aufweisen und teilweise eingestandenermassen und/oder nachweislich nicht der Wahrheit entsprechen. Vor diesem Hintergrund schliesst sich die Kammer vollumfänglich dem Fazit der Beschwerdekammer an, wonach die Glaubwürdigkeit des Beschuldigen als solche «aufgrund seines Aussagenverhaltens im Laufe des Verfahrens erschüttert worden» ist (Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsa- chen vom 4. Juli 2022, E. 6.4 [pag. 449). Ungeachtet der getrübten Glaubwürdig- keit des Beschuldigten kommt bei der Beweiswürdigung und Wahrheitsfindung aber der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen massgebliche Bedeutung zu (vgl. BGE 133 I 33 E. 4.3, Urteile 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 148 IV 385; 6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2). Vor die- sem Hintergrund ist nachfolgend auf die Aussagen des Beschuldigten zu den ein- zelnen Vorwürfen einzugehen. 17.2.2 Zum Vorwurf der Drohung Zum Vorwurf der Drohung äusserte sich der Beschuldigte – wie erwähnt – bei sei- ner polizeilichen Ersteinvernahme nicht. Anlässlich der ersten Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft erklärte der Be- schuldigte, dass von einer Trennung keine Rede gewesen sei und er an diesem Tag eine Wassermelone geschält habe. Er sei mit den Kindern in der Küche und die Zeugin C.________ auf dem Sofa im Wohnzimmer gewesen. Er sei zu ihr ge- gangen und habe gesagt, sie solle zum Essen der Wassermelone in die Küche kommen, worauf sie aber verlangt habe, dass er ihr die Wassermelone in das 35 Wohnzimmer bringe. Er habe dann mit dem Messer in der Hand gesagt «und die Bewegung gemacht», solche Sachen würde man nicht im Wohnzimmer essen (pag. 128 Z. 323 ff.). Auf Vorhalt ergänzte der Beschuldigte, die Wassermelone sei sehr gross und das erste Messer zu klein gewesen, weshalb er dann ein grösseres Messer habe holen müssen (pag. 129 Z. 334 f.). Aufgrund des grossen Zeitablaufs zwischen dem Tatzeitpunkt und den Erstaussagen des Beschuldigten erachtet es die Kammer zusammen mit der Vorinstanz als sehr erstaunlich, dass sich der Be- schuldigte anlässlich dieser Befragung mehr als zwei Jahre später an einen der- massen alltäglichen Handlungsablauf vom 20. März 2018 erinnern konnte. Unge- achtet dessen ist aber auch festzuhalten, dass der Beschuldigte mit diesen Aussa- gen die Behändigung eines kleinen und anschliessend eines grösseren Messers sowie die Anwesenheit der Kinder grundsätzlich nicht in Frage stellte. Weiter fällt auf, dass beim vom Beschuldigten geschilderten Handlungsablauf unklar bleibt, wie genau die Bewegung mit dem Messer aussah und wie die Situation weiterging (wie die Kinder und die Zeugin C.________ auf die Bewegung des Messers reagierten und ob die Zeugin C.________ schlussendlich die Melone doch noch [in der Küche] ass). Vielmehr blieben die Aussagen sehr allgemein. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte der Beschuldigte dann eine andere Variante des Geschehens. Er bezeichnete den Vorwurf vom 20. März 2018 dabei zunächst als «die grösste Lüge» der Zeugin C.________ und führte weiter aus, dass er als leidenschaftlicher V.________ (Beruf) viele Messer zuhause habe. Sie alle [wohl gemeint die ganze Familie] hätten Wassermelonen gemocht. Damals habe er das grösste Messer genommen und die Melone in Stü- cke geschnitten. Anschliessend habe er mit dem Messer ein Stück Wassermelone aufgespiesst und die Melone der Zeugin C.________ so gebracht. Anders als bei der Staatsanwaltschaft fehlt in dieser Schilderung die Bewegung mit dem Messer und die angebliche damit zusammenhängende Äusserung, wonach solche Sachen nicht im Wohnzimmer gegessen würden. Stattdessen will der Beschuldigte das Messer nun verwendet haben, um der Zeugin C.________ die Melone (aufge- spiesst) zu servieren. Überdies bleibt auch diese zweite Schilderung der Gescheh- nisse auffallend karg, insbesondere fehlen Angaben darüber, ob der Beschuldigte der Zeugin C.________ das auf dem Messer aufgespiesste Melonenstück schliess- lich in der Küche gab oder in das Wohnzimmer brachte und wie sich die Situation darüber hinaus entwickelte. Einzugehen ist weiter auf die Antwort des Beschuldi- gen auf die Frage, weshalb er sich daran erinnern könne, zwei Jahre zuvor an die- sem Datum eine Wassermelone geschnitten zu haben. Er gab an: «Das ist die Wahrheit. Die Wahrheit bleibt für immer. Nur die Lüge vergisst man» (pag. 504 Z. 16). Mit Blick auf die Alltäglichkeit der geschilderten Sachverhaltsversionen handelt es sich dabei offensichtlich um eine Übertreibung des Beschuldigten. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wollte sich der Beschuldigte dann noch daran erinnern, dass er die Wassermelone damals in einem türkischen Laden ge- kauft (pag. 653 Z. 25 f.) und die Zeugin C.________ am 20. März 2018 auch noch ein zweites Stück Melone genommen habe (pag. 653 Z. 41), was wiederum sehr erstaunt. Dies umso mehr als der Beschuldigte in der Folge selbst bestätigte, dass 36 am 20. März 2018 nichts Aussergewöhnliches vorgefallen sei (pag. 653 Z. 44) und erklärte, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er mit der Zeugin C.________ Wassermelone gegessen habe, sondern das Essen von Wassermelone vielmehr eine «Routinesache» gewesen sei (pag. 654 Z. 8 ff.). Auf die Widersprüche in sei- nen Aussagen angesprochen, konnte der Beschuldigte diese nicht erklären (pag. 654 Z. 42 f. und pag. 655 Z. 5 ff.) und es passt zu seinem Aussageverhalten, dass er auf die Frage, ob er noch Bemerkungen habe, schilderte, was er für die Zeugin C.________ alles gemacht habe und angab, sich für sie «geopfert» zu haben (pag. 655 Z. 19 ff.). Zusammenfassend sind die Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf der Dro- hung vom 20. März 2018 folglich widersprüchlich, detailarm, karg, teilweise über- trieben und somit insgesamt unglaubhaft. 17.2.3 Zum Vorwurf der Beschimpfung Den Vorwurf der Beschimpfung bestritt der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft (pag. 127 Z. 256). Am Schluss der Be- fragung führte der Beschuldigte dann auf Frage seines Verteidigers aber noch aus, es sei an einem Sonntagabend gewesen und er habe die Kinder zurückgebracht. Die Tochter habe angefangen zu weinen und sie habe wieder zurückgewollt, um ihn zu umarmen, was die Zeugin C.________ aber nicht gewollt habe, weshalb sie die Türe geschlossen habe. Er habe Herzschmerzen gehabt und seine Tochter nochmals umarmen und ihr sagen wollen, sie solle nicht weinen, es sei alles gut. Die Tochter sei ihm Wohnzimmer gewesen und er sei zurückgekehrt, um ihr zu sa- gen, sie solle nicht weinen. Die Zeugin C.________ habe die Türe nicht geöffnet und ihm den Mittelfinger gezeigt (pag. 130 Z. 376 ff.). Wie bereits die Beschwerde- kammer zutreffend erkannte, nahm der Beschuldigte damit Bezug auf die Schilde- rungen der Zeugin C.________ zum Zeigen des Mittelfingers durch den Beschul- digten ihr gegenüber, mithin zum hier zu beurteilenden Vorwurf, wobei der Be- schuldigte diesen Vorfall sogleich zum Anlass nahm, der Zeugin C.________ eine weitere strafbare Handlung zu ihrem Nachteil vorzuwerfen (vgl. Beschluss der Be- schwerdekammer in Strafsachen vom 4. Juli 2022, E. 6.2.3 [pag. 448]). Die Spie- gelbildlichkeit des durch den Beschuldigten gegenüber der Zeugin C.________ er- hobenen Vorwurfs entpuppt diesen als klassischen Gegenangriff. Bei der Vorin- stanz gab der Beschuldigte dann nur noch an, dass sie [die Zeugin C.________] wisse, dass er nicht so ein Mensch sei. Er gehe mit Respekt mit den Menschen um. Er liebe die Menschen. So etwas würde er nie tun (pag. 504 Z. 42 ff.). Er hielt dem Vorwurf folglich nichts entgegen, ausser dass er ein ehrwürdiger Mensch sei. Dass er gleichzeitig die Zeugin C.________ erneut der Lüge bezichtigt, indem er ausführte, dass die Zeugin C.________ das nur behauptet habe, weil sie Anzeige bei der Polizei gemacht und ein Beweismittel gesucht habe (pag. 504 Z. 43 ff.), passt dazu. Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt auch mit Blick auf die allge- mein erschütterte Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (vgl. Ausführungen unter Ziff. III.17.2.1 vorne) erweisen sich seine Aussagen zum Vorwurf der Beschimpfung vom 5. April 2020 als unglaubhaft. 37 17.3 Beweisergebnis Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Zeugin C.________ ist davon auszuge- hen, dass sich die Sachverhalte gemäss Ziffer 3 und 4 Satz 2 wie angeklagt abge- spielt haben. Nachdem die Zeugin C.________ dem Beschuldigten am 20. März 2018 eröffnete, dass sie sich von ihm trennen wolle, behändigte dieser ein kleines Küchenmesser (Migros-Schnitzer), sagte ihr, er werde sie umbringen und setzte ihr den Schnitzer mit der rechten Hand so nahe an den Hals, dass er mit der Klinge fast die Haut der Zeugin C.________ berührte, was diese in Todesangst versetzte. Die Messerspitze zeigte dabei gegen den Hals der Zeugin C.________. Zudem zeigte der Beschuldigte der Zeugin C.________ am 5. April 2020, nachdem er ihr die gemeinsamen Kinder gebracht hat, den Mittelfinger. IV. Rechtliche Würdigung 18. Drohung (Art. 180 StGB) 18.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird auf Antrag bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Abweichend zu den vorinstanzlichen Aus- führungen ist daran zu erinnern, dass die Tat von Amtes wegen verfolgt wird, wenn die Täterschaft mit dem Opfer verheiratet oder noch nicht länger als ein Jahr ge- schieden ist (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB). Da dies vorliegend der Fall ist, liegt kein Antragsdelikt vor und ist der rechtzeitige Strafantrag keine Prozessvoraussetzung. Für die weiteren theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tat- bestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB kann auf die zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung, pag. 551 f.). Zu ergänzen/präzisieren bleibt zum objektiven Tatbe- stand der Drohung Folgendes: Art. 180 Abs. 1 StGB stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sol- len). In der modernen Terminologie würde man den verpönten Angriff als «geziel- ten Psychoterror» bezeichnen. Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, dass jeder Person die freie Entfaltung bzw. Bewahrung ihres psychischen Gleich- gewichts garantieren soll. Damit trägt der Tatbestand dem Grundbedürfnis jedes Menschen Rechnung, in (innerem) Frieden zu leben und sich in der Gemeinschaft sicher zu fühlen. Der Tatbestand schützt damit auch das Sicherheitsgefühl einer Person vor massiver Erschütterung durch einen anderen. Die Grenze des Erlaub- ten wird überschritten, wenn der Bedrohte in seinem Sicherheitsgefühl erheblich verletzt wird durch einen wirksamen Angriff, den er sich nicht gefallen zu lassen braucht (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N. 5 f. zu Art. 180 StGB). Die Drohung mit einer strafbaren Handlung beinhaltet oft einen schweren Angriff auf das Sicherheitsgefühl einer Person. Eine Drohung mit der Verübung eines Vergehens oder Verbrechens gegen individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Ehre, Vermögen, Freiheit, Geheimsphäre, Drohung mit einer fal- schen Anschuldigung etc. bezweckt häufig, das Opfer in Schrecken oder Angst zu 38 versetzen, weil das angedrohte Verhalten schwere Nachteile in Aussicht stellt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 26 zu Art. 180 StGB). Unwesentlich ist, ob der Drohende seine Drohung ernst meint, ob er zur Verwirklichung des angedrohten Übels über- haupt in der Lage wäre oder ob er sich zur Drohung sonst wie einer Täuschung bedient. Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst gemeint in Erscheinung tritt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 18 zu Art. 180 StGB). Bei der Beurteilung, ob eine Dro- hung geeignet ist, Furcht hervorzurufen, ist auf die gesamten Umstände abzustel- len. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psy- chischer Belastbarkeit abzustellen ist (DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 20 zu Art. 180 StGB). 18.2 Subsumtion Gemäss Beweisergebnis behändigte der Beschuldigte am 20. März 2018, nach- dem ihm die Zeugin C.________ eröffnet hatte, dass sie sich von ihm trennen wol- le, ein kleines Küchenmesser und sagte ihr, er werde sie umbringen. Dabei hielt der Beschuldigte das Küchenmesser mit der rechten Hand so nahe an den Hals der Zeugin C.________, dass er mit der Messerspitze fast ihre Haut berührte. Da- mit drohte der Beschuldigte der Zeugin C.________ mit dem Tod, was eine schwe- re Drohung darstellt und was die Zeugin C.________ verständlicherweise in Angst versetzte. Auch geht aus den Aussagen der Zeugin C.________ hervor, dass sie dem Beschuldigten die Umsetzung der Drohung zutraute. Sie schilderte eindrück- lich, der Beschuldigte habe wie sich in einem Tunnel befunden, und gab an «Da dachte ich wirklich. Jetzt ist es vorbei. Ich hatte Todesangst» (pag. 87 Z. 374 f.). Zum Tunnelblick führte die Zeugin C.________ etwas später in der gleichen Ein- vernahme zudem noch aus: «Und wenn er seinen Tunnelblick immer wieder auf- setze, könne noch viel passieren» (pag. 94 Z. 727 ff.). Es ist vor diesem Hinter- grund nachvollziehbar, dass sie diese Todesdrohung ernst nahm. Die Frage, ob der Beschuldigte die Drohung tatsächlich ernst meinte, spielt keine Rolle. Massge- blich ist einzig, ob die Drohung für die Empfängerin als ernst gemeint in Erschei- nung trat, was vorliegend zu bejahen ist. Der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB ist damit erfüllt. Dem Beschuldigten musste zweifellos bewusst sein, dass er mit seiner Drohung (verbal und unter Einsatz eines Messers) die Zeugin C.________ in Angst versetzt, was zugleich sein Ziel war. Mit der Vorinstanz ist von direktem Vorsatz auszuge- hen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen am 20. März 2018 zum Nachteil der Zeugin C.________ schuldig zu erklären. 39 19. Beschimpfung (Art. 177 StGB) 19.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Für die theoretischen Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der Beschimpfung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 555). 19.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag vor (pag. 14 f.). Gemäss Beweisergebnis zeigte der Beschuldigte der Zeugin C.________ am 5. April 2020 den Mittelfinger, nachdem er ihr die gemeinsamen Kinder zurückge- bracht hatte. Mit dieser Geste hat der Beschuldigte seine Missachtung gegenüber der Zeugin C.________ klar ausgedrückt und dem Beschuldigten musste die Be- deutung seiner Geste bekannt sein. Er handelte direktvorsätzlich, womit der Tatbe- stand der Beschimpfung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist (vgl. zum Zeigen des Mittelfingers BGer 6B_2/2013 vom 4. März 2013). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte ist folglich der Beschimpfung nach Art. 177 StGB, begangen am 5. April 2020 zum Nachteil der Zeugin C.________ schuldig zu erklären. V. Strafzumessung 20. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und die bun- desgerichtliche Rechtsprechung zur Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 555 f.). 21. Strafrahmen und Strafart Es gilt zunächst die Art der Strafe und danach das Strafmass festzusetzen. Bei der Wahl der Strafart ist das Verschulden des Täters, die Angemessenheit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirk- samkeit unter dem Blickwinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Eine Drohung nach Art. 180 StGB wird mit Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren (vgl. Art. 40 Abs. 1 StGB) oder Geldstrafe bestraft. Die Geldstrafe be- trägt mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Es er- scheint für den Schuldspruch der Drohung einzig die Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion, da keine der obgenannten Kriterien Anlass dazu ge- ben, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Für die Beschimpfung nach Art. 177 StGB ist eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen vorgesehen. Damit sind mehrere gleichartige Strafen (Geldstrafen) auszusprechen, weshalb nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. 40 22. Einsatzstrafe für die Drohung Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältin- nen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Delikts- kategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebun- den, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.). Die VBRS-Richtlinien sehen für die Drohung eines in einer kriselnden Beziehung der getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod drohenden Täters eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor. Mindernd könne sich eine extreme Situation auswirken, welche eine solche Äusserung erklären könne, ohne dass Art. 48 StGB gegeben sei (VBRS-Richtlinien, S. 49). Nach Ansicht der Kammer ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt mit dem Referenzsachverhalt vergleichbar, wobei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz erschwerend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte der Zeugin C.________ ein Messer nahe an den Hals hielt und dabei die Messerspitze (und nicht etwa die Längsseite des Messers) gegen den Hals der Zeugin C.________ zeigte, was die Wirkung der Todesdrohung zweifellos verstärkte. Ebenfalls erschwerend ist die Anwesenheit der Kinder zu berücksichtigen, die ebenfalls in Angst versetzt wurden. Die weiteren Umstände wie die kurze Dauer der Drohung und das anschliessende Verlassen der Wohnung mit einem noch grösseren Messer sind nicht erleichternd zu berücksichtigen. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass sich die anschlies- sende Suiziddrohung des Beschuldigten – bezogen auf die Zeugin C.________ – nicht strafmindernd auswirkt und die gemeinsamen Kinder überdies zusätzlich er- schreckte, was im Übrigen auch für die anschliessende Rückkehr der Beschuldig- ten zur theatralischen und schuldzuweisenden Verabschiedung von den Kindern mit den Worten «wegen Mami stirbt Papi» zutrifft. Mit Blick auf das Verschlechte- rungsverbot kann offenbleiben, ob und wie diese nicht angeklagten Sachverhalts- elemente bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. Auch ohne dieses – jedenfalls nicht mindernd zu berücksichtigende – Nachtatverhalten geht die Kam- mer mit Blick auf den Strafrahmen der Drohung nach Art. 180 StGB noch von ei- nem leichten Tatverschulden aus. Unter der subjektiven Tatschwere berücksichtigt die Kammer, dass sich der Be- schuldigte in einer Ausnahmesituation befunden hat. Gemäss den glaubhaften Aussagen der Zeugin hat diese dem Beschuldigten nämlich am fraglichen Tag mit- geteilt, dass sie sich von ihm trennen wolle, was für den Beschuldigten eine er- schütternde Nachricht dargestellt haben dürfte und worauf die Drohung mit dem Messer folgte. Ohne dass damit Art. 48 Bst. c StGB erfüllt ist, wird die Ausnahmesi- tuation leicht verschuldensmindernd berücksichtigt. Im Übrigen ist die subjektive Tatschwere neutral zu werten. Insgesamt erachtet die Kammer für die Drohung gegenüber der Zeugin C.________ eine Strafe von 90 Tagessätzen angemessen. 41 23. Asperation für die Beschimpfung Die VBRS-Richtlinien sehen für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe von zehn Strafeinheiten vor: Der Täter bezeichnet den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe anderer Personen (bis zehn) als «Arschloch», «Wixer» und «Dumme Siech». Bei einer Handlung gegenüber der geschädigten Person alleine sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 48). Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer für die Beschimpfung durch das Zeigen des Mittelfingers eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen als angemessen. Das Zeigen des Mittelfingers wiegt verschuldensmässig leicht und entspricht in et- wa dem Referenzsachverhalt bzw. den darin genannten Beispielen. Der Beschul- digte handelte direktvorsätzlich, was indes neutral zu werten ist. Die Beschimpfung wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt erachtet die Kammer für die Beschimpfung gegenüber der Zeugin C.________ eine Strafe von 5 Tagessätzen als angemessen, wovon 3 Tagessätze asperierend zu berücksichtigen sind. 24. Fazit Tatkomponenten Vorliegend ergibt sich eine vorläufige Gesamtgeldstrafe von insgesamt 93 Tages- sätzen, wobei nachfolgend noch die Täterkomponenten zu berücksichtigen sind. 25. Täterkomponenten Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, ist der Beschuldigte im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Er ist derzeit auf Stellensuche, ist geschieden (von der Zeugin C.________) und Vater von zwei Kindern. Er wird finanziell von der Ar- beitslosenkasse mit CHF 2’250.00 monatlich unterstützt und hat Schulden im Um- fang von ca. CHF 25'000.00 (pag. 638 und pag. 652 Z. 26 ff.). Diese Umstände sind neutral zu werten. Der Beschuldigte hat sich im Verfahren korrekt verhalten. Dass er sich gegen die angeklagten Vorwürfe zur Wehr setzt und diese bestreitet, ist sein gutes Recht und darf ihm nicht angelastet werden. Aussergewöhnliche Um- stände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. 26. Fazit Tat- und Täterkomponenten Im Ergebnis beläuft sich die Gesamtgeldstrafe auf 93 Tagessätze. Wie bereits er- wähnt, ist die Kammer allerdings an das Verschlechterungsverbot gebunden; es bleibt deshalb bei der von der Vorinstanz bestimmten Geldstrafe von 63 Tagessät- zen. 27. Tagessatzhöhe Gemäss Erhebungsformular Wirtschaftliche Verhältnisse ist der Beschuldigte aktu- ell arbeitslos und bezieht eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich CHF 2'250.00 netto (pag. 638; vgl. auch seine Aussagen pag. 652 Z. 26 ff.). Dane- ben hat er für einen Teil des Unterhalts seiner zwei minderjährigen Kinder aufzu- kommen. Damit ist der Tagessatz in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf 42 CHF 30.00 festzusetzen. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe von 63 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'890.00 zu verurteilen. 28. Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem nicht vorbestraften Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Geldstrafe von CHF 1'890.00 auf- zuschieben. Die Probezeit wird auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzt. 29. Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wurde am 24. April 2020 um 7:00 Uhr vorläufig festgenommen (pag. 3 f.) und gleichentags um 14:50 Uhr entlassen (pag. 7). Dabei wurde er von 9:20 Uhr bis 10:46 Uhr sowie von 12:34 Uhr bis 12:46 Uhr polizeilich einvernom- men (pag. 112 und 118). Damit beträgt der mit der vorläufigen Festnahme gemäss Art. 217 StPO einhergehender Freiheitsentzug – unter Abzug der für die formelle polizeiliche Einvernahme verwendeten Zeitdauer von rund 1.5 Stunden – mehr als drei Stunden, weshalb die vorläufige Festnahme dem Beschuldigten im Umfang von einem Tagessatz an die Geldstrafe anzurechnen ist (BGE 143 IV 339 E. 3). VI. Kosten und Entschädigung 30. Verfahrenskosten 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Ge- bühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz schied für den marginalen Freispruch wegen Beschimpfung (angeb- lich begangen am 23. März 2020) gemäss Ziffer II. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs keine Verfahrenskosten aus (pag. 558). Für die Verfahrenseinstellungen gemäss Ziffer I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs auferlegte sie dem Kanton Bern 4/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'480.00. Demgegenüber aufer- legte sie die auf die Schuldsprüche gemäss Ziffer III. entfallenden Verfahrenskos- ten von 1/5, total ausmachend CHF 620.00, dem Beschuldigen (pag. 560). Da die Schuldsprüche oberinstanzlich bestätigt werden, ist der Beschuldigte zu den an- teilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5 der gesamten erstinstanzli- chen Verfahrenskosten), ausmachend CHF 620.00 zu verurteilen. 43 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit- telverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor dem Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich vergeblich Freisprüche und unterlag auch mit den weiteren Anträgen, soweit überhaupt darauf eingetreten wurde. Die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2’500.00 bestimmt und zufolge seines Unterliegens dem Beschuldigten auferlegt. 31. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 31.1 Erstinstanzliches Verfahren Wie in Ziffer I.5. festgehalten, ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung nicht in Rechtskraft erwachsen, wobei allerdings auf die Höhe des amtlichen Hono- rars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezem- ber 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinaus- gehend unterliegt dieser Punkt aufgrund der fehlenden Beanstandung durch die Generalstaatsanwaltschaft dem Verschlechterungsverbot (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.2.5). Mit Blick auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die eingereichte Ho- norarnoten der Verteidiger/innen (Rechtsanwältinnen F.________ und B.________ und Rechtsanwalt G.________) vom 4. Mai 2023 (nicht paginiert) bzw. die Festset- zung des amtlichen Honorars durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden bzw. rechtfertigt es sich nicht, diesbezüglich oberinstanzlich eine Korrektur vorzuneh- men. Das erstinstanzliche Urteil wird durch die Kammer bestätigt. Damit ändert sich nichts an der Auferlegung sowie an der Rückzahlungspflicht der Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfah- ren. Auf die Geltendmachung des vollen Honorars wurde verzichtet. 31.2 Oberinstanzliches Verfahren Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Par- teikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar im Rechtsmittelver- fahren 10 bis 50 % des Honorars im erstinstanzlichen Verfahren. 44 Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ einen Ge- samtaufwand von 15.75 Stunden geltend. Der angegebene Aufwand erscheint ins- gesamt als angemessen. Davon fallen 7.58 Stunden auf das Jahr 2024 (Mehrwert- steuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amt- liche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'491.65. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'491.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32. Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertreterin im erstinstanzlichen Verfahren (inkl. Berichtigung des Dispositivs) Für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Zeugin C.________ als Straf- und Zi- vilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin H.________ legte die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 5'608.60 fest. Auf das volle Honorar wurde verzichtet. Daran ist nichts auszusetzen und die Rechtsanwältin H.________ zugesprochene Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Zeugin C.________ als Straf- und Zivilklägerin im erstinstanzlichen Verfahren wird bestätigt. Im Urteilsdispositiv vom 5. April 2024 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung inkl. Regelung der Rückzahlungspflichten versehentlich nicht aufgeführt. Das Urteilsdispositiv erweist sich daher als unvollständig und ist in An- wendung von Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen zu berichtigen. Den Parteien wird mit Eröffnung der Urteilsbegründung eine entsprechende Berichtigung des Dispositivs zugestellt. VII. Verfügungen Es kann auf Ziffer V. des Dispositiv verwiesen werden. 45 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 4 wird nicht eingetreten. Das Rechtsbegehren Ziffer 5 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. Mai 2023 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als: A. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2013 bis im Frühling 2017 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; 2. wegen Tätlichkeiten, angeblich mehrfach begangen ca. Frühling 2020 und in der Zeit davor in D.________ (Ortschaft) z.N. C.________ und E.________; 3. wegen Missbrauch einer Fernmeldeanlage, angeblich begangen in den Monaten März und April 2020 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________; 4. wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 28. April 2020 in D.________ (Ortschaft); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von 4/5, insgesamt bestimmt auf CHF 2'480.00 (inkl. schriftliche Begründung), an den Kanton Bern eingestellt wurde. 46 B. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 23. März 2020 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 1. Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin C.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivil- weg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Drohung, begangen am 20. März 2018 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________, 2. der Beschimpfung, begangen am 5. April 2020 in D.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 177, 180 StGB Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 63 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'890.00. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. 47 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre fest- gesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5 der gesamten Verfahrenskosten), insgesamt bestimmt auf CHF 620.00. Die totalen Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 2’600.00 Total CHF 3’100.00 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 2'500.00. IV. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin F.________ und Rechtsanwalt G.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Ver- fahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5’400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 124.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’524.60 CHF 425.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’950.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin F.________ und Rechtsanwalt G.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Ver- fahren mit CHF 5'950.00. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'190.00, zurückzuzahlen so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsan- wältin B.________ wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 StundenSatz amtliche Entschädigung 20.92 200.00 CHF 4’184.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 32.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’216.10 CHF 324.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’540.75 48 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4'540.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 908.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2023 Satz amtliche Entschädigung 8.17 200.00 CHF 1’633.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 83.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’716.40 CHF 132.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’848.55 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.58 200.00 CHF 1’516.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 4.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 1’520.00 CHF 123.10 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’643.10 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 3'491.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'491.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ durch Rechtsanwältin H.________ wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.70 200.00 CHF 4’940.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 267.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’207.60 CHF 401.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’608.60 49 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'608.60. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin H.________ auf die Geltendmachung des vollen Honorars verzichtet hat. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1'121.70, für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von C.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhält- nissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 30 OHG trifft C.________ keine Rückerstattungspflicht der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern. V. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwältin H.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - .________ (nur Dispositiv) Bern, 5. April 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 20. August 2024) Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Schürch Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 50