37 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'295.75 im Umfang von ¾, ausmachend CHF 2'471.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt E.________ bereits ausbezahlt wurde.