4. die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar von Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 8'845.85 bzw. CHF 10'959.45 bestimmt und festgehalten wurde, dass der Kanton Bern von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und A.________ überdies verpflichtet wurde, D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.______