für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf insgesamt 2 Stunden, ausmachend CHF 456.85 (inkl. Auslagen und MWSt.). Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ in der Höhe von CHF 456.85 verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen