34 fung der Staatsanwaltschaft Kenntnis gibt und im weiteren noch keine Fristen laufen. Zudem gab es zu diesem Zeitpunkt – da auf die Urteilsbegründung zu warten war – auch noch keinen Grund für Besprechungen mit D.________. Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt der geltend gemachte Aufwand von einer Stunde für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung. Demgegenüber erweisen sich die übrigen, geltend gemachten Positionen vom 13. Juli 2023 bis und mit 15. August 2023 von insgesamt 1 Stunde und 35 Minuten als zu hoch.