__, Rechtsanwalt B.________ sowie einer (wohl regionalen) Staatsanwaltschaft, zumal diese Aufwände nichts mit dem oberinstanzlichen Verfahren zu tun haben dürften. Gleich verhält es sich mit den drei geltend gemachten Positionen vom 7. Juni 2023, vom 16. Juni 2023 sowie vom 26. Juni 2023. In Bezug auf das Studium des Schreibens des Gerichts (Position vom 7. Juni 2023) ist festzuhalten, dass es kaum einen zeitlichen Aufwand bereitet haben dürfte, zu lesen, dass die Vorinstanz von der Beru-