machte für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit Kostennote vom 14. August 2023 einen Aufwand von insgesamt 3,83 Stunden geltend (pag. 420 f.). Diesen Aufwand erachtet die Kammer – wenn auch lediglich rund 4 Stunden geltend gemacht werden – mit Blick auf die konkrete Leistungsübersicht ebenfalls als deutlich übersetzt. Zu streichen sind vorab die ersten beiden geltend gemachten Positionen von insgesamt 20 Minuten betreffend Kommunikation mit D.________, Rechtsanwalt B.__