für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von CHF 8'845.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), das volle Honorar von CHF 10'959.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten an den Kanton Bern bzw. an D.________ zuhanden von Rechtsanwalt E.________ wurden von der Vorinstanz rechtskräftig festgesetzt und bestimmt. 16.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt E.________ machte für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.