Die Entschädigung beträgt damit im Ergebnis insgesamt, d.h. inkl. Auslagen und MWSt., CHF 3'295.75. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'295.75 zufolge teilweisen Unterliegens der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. Ziff. 15.2) im Umfang von ¾, ausmachend CHF 2'471.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 16.2 Unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ 16.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.__