BSG 161.12) bestimmt auf CHF 3'000.00. Während der Beschuldigte mit seinen Anträgen gänzlich unterliegt, obsiegt die Generalstaatsanwaltschaft mit ihrer Berufung zwar in Bezug auf die rechtliche Würdigung des noch angefochtenen Sachverhalts, nicht jedoch vollumfänglich hinsichtlich der Höhe der Strafe. Es rechtfertigt sich aus diesem Grund, einen Viertel der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 750.00, zu Lasten des Kantons Bern auszuscheiden. Die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 2'250.00, trägt zufolge Unterliegens der Beschuldigte.