15. Verfahrenskosten 15.1 Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 12'825.45 wurden von der Vorinstanz rechtskräftig dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (vgl. Ziff. 5 hiervor). 15.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets des Kantons Bern (VKD; BSG 161.12) bestimmt auf CHF 3'000.00.