32 die Voraussetzungen zur Gewährung des teilbedingten Vollzugs sind gegeben. Um dem Verschulden des Beschuldigten gerecht zu werden, ist es jedoch nötig, den unbedingt vollziehbaren Teil auf 12 Monate festzusetzen. Der bedingt vollziehbare Teil beträgt damit 14 Monate und die Probezeit ist auf das gesetzliche Mindestmass von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten und Entschädigung