Demnach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen (vgl. Ziff. 13.3). Die Legalprognose kann somit nicht als negativ qualifiziert werden und