14. Fazit Gesamtfreiheitsstrafe und Vollzug Die Gesamtfreiheitsstrafe für die zweimaligen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung beläuft sich im Ergebnis auf 36 Monate. Für eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten ist der bedingte Strafvollzug nicht mehr möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Demgegenüber ist ein teilbedingter Vollzug i.S.v. Art. 43 Abs. 1 StGB zu prüfen. Demnach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.