447 Z. 4 ff.). Eine besondere Strafempfindlichkeit, die vorliegend zu berücksichtigen wäre, liegt beim Beschuldigten nicht vor. Im Ergebnis wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der Anerkennung der Zivilklagen und der bereits teilweise erfolgten Abzahlungen im Umfang von insgesamt zwei Monaten leicht strafmindernd aus.