Wirkliche Einsicht und Reue sind nach dem Gesagten somit nicht vorhanden. Auch von einem Geständnis kann vorliegend keine Rede sein, zumal sich der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls z.N. von D.________ auf eine vollständige Erinnerungslücke berief und in Bezug auf den Vorfall z.N. des Strafklägers nur dort Eingeständnisse machte, wo die Beweislage klar war. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist hingegen, dass der Beschuldigte die Zivilforderungen des Strafklägers und von D.________ anerkannt und auch teilweise bereits abbezahlt hat (pag. 447 Z. 4 ff.).