hatte, ist nicht ersichtlich bzw. ergibt sich aus seinen Beteuerungen sowie dem Arztbericht von M.________ nicht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte seinen Alkoholkonsum gemäss eigenen Angaben zwar deutlich reduziert hat (pag. 447 Z. 30 ff., pag. 439), aber trotzdem noch nicht vollständig davon absieht, was angesichts dessen, dass er in seinen Einvernahmen zufolge Alkoholkonsums Erinnerungslücken geltend machte und sich nicht erklären konnte, wie es zu den beiden Vorfällen gekommen war, nicht nachvollziehbar ist. Wirkliche Einsicht und Reue sind nach dem Gesagten somit nicht vorhanden.