439). Angesichts dieser Ausführungen bestehen für die Kammer Zweifel, inwiefern sich der Beschuldigte bis jetzt mit dem Vorfall selber bzw. den Gründen, die dazu geführt hatten, tatsächlich auseinandergesetzt hat. Vielmehr scheint es dem Beschuldigten, wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zu Recht ausführte, um den eigenen Gesichtsverlust zu gehen. Inwiefern der Beschuldigte heute ein tieferes Verständnis dafür entwickeln konnte, warum er damals mit Gewalt reagiert hatte, ist nicht ersichtlich bzw. ergibt sich aus seinen Beteuerungen sowie dem Arztbericht von M.___