Z. 405 ff.). Er arbeite daran und habe eine Therapie angefangen (pag. 124 Z. 166 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung gab er zu Protokoll, er habe den letzten Termin bei M.________ im April 2023 gehabt (pag. 327 Z. 14), und bestätigte dies auch oberinstanzlich (pag. 447 Z. 41 ff.). Gemäss aktenkundigem Bericht von M.________ fand am 25. April 2022, mithin zweieinhalb Monate nach dem Vorfall, ein erstes Gespräch mit dem Beschuldigten statt und M.________ hielt diesbezüglich fest, für den Beschuldigten stünden im Zusammenhang mit dem Vorfall Verunsicherung be-