Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Strafzumessung zu Beginn unter dem Titel «Zur Person» fest, der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig und einsichtig gewesen und habe aufrichtige Reue gezeigt. Er sei über sein Verhalten selber so schockiert gewesen, dass er freiwillig psychiatrische Hilfe in Anspruch genommen habe (pag. 384, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. In seinen Einvernahmen schilderte der Beschuldigte, der Vorfall tue ihm leid, es sei nicht typisch gewesen für ihn und er sei gegen Gewalt (pag. 102 ff. Z. 182 ff.).