447 Z. 20 ff.). Er wohnt mit seiner Freundin zusammen, hat – soweit ersichtlich – keine gesundheitlichen Probleme und verfügt gemäss aktuellem Strafregisterauszug über keine Vorstrafen oder anderweitige laufende Strafuntersuchungen (pag. 442; zu allem pag. 438 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich damit neutral aus. Die Vorinstanz hielt im Rahmen der Strafzumessung zu Beginn unter dem Titel «Zur Person» fest, der Beschuldigte sei grundsätzlich geständig und einsichtig gewesen und habe aufrichtige Reue gezeigt.