Zum Vorleben sowie den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist dem oberinstanzlich eingeholten Leumundsbericht zu entnehmen, dass dieser die obligatorische Schulzeit in F.________ und anschliessend eine Lehre als K.________ absolvierte. Aufgrund eines Unfalls sowie der darauffolgenden Rückenprobleme begann der Beschuldigte eine Zweitausbildung als L.________, welche zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung noch nicht abgeschlossen war. Der Beschuldigte befindet sich aktuell in einem Praktikum, wobei er einen monatlichen Nettoverdienst von rund CHF 3'000.00 erzielt (pag. 447 Z. 20 ff.).