30 13.2.4 Fazit und Asperation Insgesamt ist das Tatverschulden auch hier mit Blick auf den weiten Strafrahmen noch als leicht zu bezeichnen. Eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten erweist sich als dem Gesamtverschulden des Beschuldigten angemessen. Da es sich um einen neuen Vorfall mit neuem Tatentschluss und zudem ein anderes Opfer handelte, ist diese zu 2/3, ausmachend 12 Monate, zur Strafe gemäss Ziff. 13.1.4. zu asperieren.