Die Beweggründe waren indes auch hier egoistisch und nichtig und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Für die lediglich eventualvorsätzliche Begehung erachtet die Kammer vorliegend eine Reduktion um acht Monate als angemessen. 13.2.3 Strafmilderung Versuch Auch in Bezug auf den Glaswurf ist es lediglich dem Zufall zu verdanken, dass der Strafkläger keine schwereren Verletzungen als die vorliegenden davontrug. Der Beschuldigte warf das volle, massive Glas mit Wucht an den Kopf des Strafklägers, womit der tatbestandsmässige Erfolg, mithin eine lebensgefährliche schwere Verletzung am Kopf, nicht weit weg lag.