13.1.2. hiervor verwiesen werden. Auch hinsichtlich des Vorfalls zum Nachteil des Strafklägers handelte der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich, was sich verschuldensmindernd auf die Strafe auszuwirken hat. Zu berücksichtigen ist indes, dass der Zufallsfaktor vorliegend grundsätzlich höher war als beim gezielten Stich mit dem Messer, womit der Abzug für die eventualvorsätzliche Begehung höher auszufallen hat. Die Beweggründe waren indes auch hier egoistisch und nichtig und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen.