Dass der Beschuldigte als Reaktion darauf mit Wucht ein Glas an den Kopf des Strafklägers warf, erweist sich als verwerflich. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich das objektive Tatverschulden für das hypothetisch vollendete Delikt noch im leichten Bereich. Die Kammer erachtet eine vorläufige Strafe von 32 Monaten als angemessen. 13.2.2 Subjektive Tatkomponenten Für die subjektive Tatschwere kann grundsätzlich auf die Erwägungen unter Ziff. 13.1.2. hiervor verwiesen werden.