Betreffend die Art und Weise der Rechtsgutsverletzung bzw. die kriminelle Energie ist zu berücksichtigen, dass die Tat zwar auch hier nicht geplant, aber ebenfalls ohne Vorwarnung von hinten und aus nichtigem Grund erfolgte. Seitens des Strafklägers und dessen Gruppe gab es keinerlei Provokationen, die den Beschuldigten in Rage hätten bringen können; vielmehr teilten diese ihm einfach mit, er könne nicht beim Computerspiel mitspielen. Dass der Beschuldigte als Reaktion darauf mit Wucht ein Glas an den Kopf des Strafklägers warf, erweist sich als verwerflich.