Es hätten indes weitaus schlimmere Verletzungen am Kopf resultieren können, zumal das volle Glas, welches der Beschuldigte geworfen hatte, massiv und mit einem sehr dicken Boden versehen war. Die Kopfregion gilt zudem per se als äusserst sensibel. Das (hypothetische) Ausmass der Verletzung des Rechtsguts bei vollendeter Tatbegehung ist damit grundsätzlich als beträchtlich zu bezeichnen. Betreffend die Art und Weise der Rechtsgutsverletzung bzw. die kriminelle Energie ist zu berücksichtigen, dass die Tat zwar auch hier nicht geplant, aber ebenfalls ohne Vorwarnung von hinten und aus nichtigem Grund erfolgte.