29 13.2 Asperation versuchte schwere Körperverletzung z.N. des Strafklägers 13.2.1 Objektive Tatkomponenten Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass die Verletzung des Strafklägers am Kopf glücklicherweise klein ausfiel und relativ bald abklang (pag. 459). Es hätten indes weitaus schlimmere Verletzungen am Kopf resultieren können, zumal das volle Glas, welches der Beschuldigte geworfen hatte, massiv und mit einem sehr dicken Boden versehen war.