Wie unter Ziff. 11 hiervor erwähnt, führt das unvollendete Delikt stets zu einer reduzierten Strafe. Vorliegend ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Messerstich des Beschuldigten D.________ nur, aber immerhin, in den Oberschenkel traf, zumal der Beschuldigte mit gestrecktem Arm von unten direkt zugestochen hatte und es ihm dabei schlicht egal war, wohin dieser Stich ging. Die versuchte Begehung ist dennoch strafmildernd, konkret im Umfang von acht Monaten, zu berücksichtigen. 13.1.4 Fazit Insgesamt erweist sich das Gesamttatverschulden noch als leicht und eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als angemessen.