In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was mit einer leichten Verschuldensminderung zu berücksichtigen ist. Die Beweggründe seines Handelns waren indes – wie hiervor bereits erwähnt – nichtig und es gab für den Beschuldigten keinerlei Anlass dazu, das Messer gegen D.________ zu verwenden und ihn damit zu verletzen. Insgesamt erachtet die Kammer zufolge eventualvorsätzlicher Begehung eine Reduktion um sechs Monate als angemessen. 13.1.3 Strafmilderung Versuch Wie unter Ziff.