vielmehr muss die Tat als verwerflich bezeichnet werden. Insgesamt und mit Blick auf den weiten Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe ist die objektive Tatschwere für das hypothetisch vollendete Delikt als leicht bis mittelschwer einzustufen. Die Kammer erachtet hierfür eine vorläufige Einsatzstrafe von 40 Monaten als angemessen. 13.1.2 Subjektive Tatkomponenten In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was mit einer leichten Verschuldensminderung zu berücksichtigen ist.