grundsätzlich immer auf sich trägt. Für den Beschuldigten gab es auch keinerlei Anlass zur Tat, zumal es seitens D.________ (oder den übrigen Beteiligten) keine Provokationen gab, sondern D.________ vielmehr dem Strafkläger einfach helfen wollte, indem er ihm eine Serviette besorgte. Die Nichtigkeit des Anlasses entspricht damit entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einfach dem Regelbild; vielmehr muss die Tat als verwerflich bezeichnet werden.