Der Beschuldigte war trotz des Konsums von Alkohol in der Lage, mit dem Security zu sprechen und keiner der Beteiligten gab später zu Protokoll, der Beschuldigte hätte gelallt, getorkelt oder wäre betrunken gewesen. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Tat zwar nicht geplant war, der Beschuldigte aber auch nicht aus dem Affekt zu einem Messer gegriffen und zugestochen hatte, sondern das Messer von zu Hause mitgenommen hatte bzw. es gemäss eigenen (nicht nachvollziehbaren) Angaben an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 450 Z. 20 ff.) grundsätzlich immer auf sich trägt.