28 vor der körperlichen Integrität seines Gegenübers. Während die Vorinstanz die Alkoholisierung des Beschuldigten leicht verschuldensmindernd berücksichtigte (pag. 385, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erachtet die Kammer eine solche Reduktion nicht als angemessen. Der Beschuldigte war trotz des Konsums von Alkohol in der Lage, mit dem Security zu sprechen und keiner der Beteiligten gab später zu Protokoll, der Beschuldigte hätte gelallt, getorkelt oder wäre betrunken gewesen.